Landratsamt verbietet Wasserentnahme Wasserarmut in den Gewässern des Landkreises Biberach

Wasserarmut in den Gewässern des Landkreises Biberach
Schon seit mehreren Wochen sinken die Pegelstände aufgrund der hochsommerlichen Wetterlage. (Bild: RuudMorijn // iStock / Getty Images Plus)

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Durch die anhaltende Trockenheit führen viele Bäche und Flüsse im Landkreis Biberach derzeit nur noch wenig Wasser. Durch die niedrigen Wasserstände wird die Gewässerökologie beeinträchtigt. Fische, Kleinlebewesen und Wasserpflanzen leiden zudem unter steigenden Gewässertemperaturen. Um eine weitere Verschärfung der Situation zu verhindern, verbietet das Landratsamt Biberach nun vorerst bis einschließlich Donnerstag, 31. August 2023 die Entnahme von Wasser aus Seen und Flüssen.

Schon seit mehreren Wochen sinken die Pegelstände aufgrund der hochsommerlichen Wetterlage: In vielen Gewässern ist der Wasserpegel mittlerweile kritisch niedrig. Im Hinblick auf die derzeit verfügbaren Wetterprognosen ist von einer baldigen Entspannung nicht auszugehen.

Betroffen sind nicht nur die größeren Gewässer, sondern vor allem auch die kleineren Bäche. Durch den geringen Zufluss aus Flüssen und Bächen kommt es gerade in Weihern und Seen zudem zu extremen Erwärmungen. Trocknen Wasserläufe aus, wären enorme ökologische Schäden die Folge.

Das Landratsamt Biberach beschränkt deshalb per Verfügung von Mittwoch, 12. Juli 2023 an den sogenannten wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Das bedeutet, dass es verboten ist, Wasser zu eigenen Zwecken mit Pumpen aus einem Bach oder See zu entnehmen.

Eine Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs ist somit nur noch durch das Schöpfen mit Handgefäßen zulässig. Das Landratsamt legt Wert darauf, dass dieses Verbot auch dann gilt, wenn an den jeweiligen Entnahmestellen noch vermeintlich ausreichend Wasser vorhanden ist.

Die Allgemeinverfügung untersagt Entnahmen zunächst bis zum 31. August 2023. Bleibt es darüber hinaus weiterhin so trocken, wird die Verfügung verlängert. Das Landratsamt weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

Zu lesen ist die Allgemeinverfügung auf der Homepage des Landratsamts (www.biberach.de) unter der Rubrik Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen.

(Pressemitteilung: Landratsamt Biberach)