Gärtnern liegt im Trend: Nicht nur, um Balkon oder Garten in eine blühende Oase zu verwandeln, sondern immer öfter auch, um sich mit eigenem Obst und Gemüse zu versorgen. Aber dürfen Mieter ohne weiteres im Gemeinschaftsgarten Beete anlegen? Was ist auf dem Balkon erlaubt? Und welche Regeln gelten für Eigenheimbesitzer? Diese und weitere Fragen rund ums Gärtnern beantwortet Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Essen vom Balkon?
Frische Erdbeeren für den Kuchen oder ein leckerer Salat zum Abendessen: Obst und Gemüse lassen sich auch auf einem Balkon, anpflanzen. Mieter haben hier die Möglichkeit, in Pflanzkisten, Kübeln oder Blumenkästen zu gärtnern. „Wer eine Wohnung mietet, erhält das sogenannte Besitzrecht und darf sie vertragsgemäß nutzen. Gleiches gilt auch für den Balkon“, so Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Allerdings kann der Mietvertrag oder die Hausordnung die Bepflanzung einschränken.
„Dürfen Mieter Blumenkästen anbringen, können sie davon ausgehen, dass darin auch das Anpflanzen von Tomaten, Erdbeeren, Kräutern oder Salaten erlaubt ist“, erklärt Rassat. Der Bereich vor dem Balkon oder eine Außenfensterbank gehören allerdings nicht mehr zu den Mieträumen. Hier kann der Vermieter das Anbringen von Blumenkästen untersagen, weil er zum Beispiel eine Gefährdung von Passanten befürchtet. „Um sicherzugehen, am besten den Vermieter vorab um Erlaubnis fragen“, empfiehlt die ERGO Juristin.
Worauf müssen Mieter achten?
Insbesondere bei baulichen Veränderungen hat der Vermieter ein Wort mitzureden. „Wer für Klettergemüse Rankgitter anbringen möchte, darf dafür nicht einfach Dübellöcher in die Außenwände bohren, um die Bausubstanz nicht zu beschädigen“, so die ERGO Juristin. Für solche Projekte sollten Mieter in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters einholen. Dies gilt ebenfalls bei Plänen, die Hochbeete oder große, sehr schwere Pflanzkübel beinhalten, denn diese können unter Umständen statische Probleme verursachen.
Auch die Fassade sollte durch die Bepflanzung oder das Gießwasser nicht zu Schaden kommen. „Einschreiten dürfen Vermieter ebenfalls, wenn die Bepflanzung den optischen Gesamteindruck des Hauses zu stark beeinflusst“, so Rassat. „Um Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, sollten Hobbygärtner zudem darauf achten, dass kein Gießwasser auf die frisch gewaschene Wäsche des Nachbarn tropft oder Erde auf dessen Balkon herunterfällt.“
Was gilt im Gemeinschaftsgarten?
Mieter, die sich einen Gemeinschaftsgarten mit den Nachbarn teilen, müssen bei der Nutzung Rücksicht auf die anderen Parteien nehmen. Die Rechtsexpertin empfiehlt daher, sich vorab abzusprechen, um Konflikte zu vermeiden. Die Gartennutzung ist meist im Mietvertrag geregelt.
Den Garten umzugestalten, ist häufig nicht erlaubt – es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich gestattet. Außerdem ist es nicht erlaubt, einen Teil des Gartens für die eigene Nutzung abzugrenzen, etwa für eine private Sitzecke. „Mieter, die etwas an der Bepflanzung ändern möchten, um Platz für ein Beet zu schaffen, brauchen in jedem Fall das Einverständnis des Vermieters“, ergänzt Rassat.
Auch die Gemeinde hat ein Mitspracherecht
Hauseigentümer haben bei der Gartengestaltung deutlich mehr Freiheiten. Dennoch kann die Gemeinde sowohl im Vorgarten als auch beim Garten hinter dem Haus bestimmte Vorschriften festlegen, die sich je nach Bundesland und Gemeinde unterscheiden. „Viele Bebauungspläne der Gemeinden enthalten als Teil der sogenannten Grünordnung auch Verbote für bestimmte Bepflanzungen oder schreiben bestimmte Pflanzenarten vor“, so die Rechtsexpertin.
Weitere Regelungen können etwa den Erhalt von bestehenden Pflanzen und Bäumen betreffen oder Flächen, auf denen nur Rasen erlaubt ist. „Dann dürfen Hobbygärtner Rasenflächen oder Sträucher nicht einfach entfernen, um dort Gemüse anzubauen“, erklärt Rassat. „Die Bebauungspläne finden Eigentümer meist auf der Homepage der Städte und Landkreise.“ Übrigens: Auch Mieter eines Einfamilienhauses, denen die Nutzung des dazugehörigen Gartens erlaubt ist, müssen sich an diese Regelungen halten.
Nachbarrechtsgesetze beachten
Hobbygärtner, die zum Beispiel Obstbäume pflanzen wollen, sollten auf die richtige Platzwahl achten: Denn in einigen Bundesländern geben sogenannte Nachbarrechtsgesetze die Abstände von Bäumen und Sträuchern zur Grundstücksgrenze vor. In Bayern gilt laut bayerischem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) ein Mindestabstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze für Bäume, Sträucher oder Hecken über zwei Meter Höhe.
„Niedrigere Pflanzen müssen einen halben Meter vom Nachbargrundstück entfernt sein“, erläutert die ERGO Juristin. Beim Messen des Abstands sollten Gartenbesitzer die in ihrem Bundesland geltenden Regeln beachten. Rassat rät, Bäume lieber in einem etwas größeren Abstand zu pflanzen, da diese noch wachsen und das Versetzen im Nachhinein nicht mehr einfach möglich ist.
(Pressemitteilung: ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH)