Winterdienst – was die Gemeinde leistet

Winterdienst – was die Gemeinde leistet
Ein Fahrzeug des Winterdienstes fährt auf einer Landstraße und streut Salz. (Bild: picture alliance / Jan Eifert | Jan Eifert)

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Bad Wurzach – Die Aufgaben im Winterdienst sind vielfältig und beanspruchen die Einsatzkräfte Jahr für Jahr in erheblichem Umfang. Viele Leistungen scheinen hier selbstverständlich, dabei übernimmt die Kommune im Winterdienst tatsächlich oft auch – im Sinne von Bürgerinnen und Bürgern – Dienste, zu denen sie nicht zwingend verpflichtet wäre.

So bestehen Streu- und Räumpflichten der Kommunen beispielsweise laut einem Urteil des OLG Saarbrücken nur in den Grenzen des Zumutbaren. D.h., die Reihenfolge, in der einzelne Straßenzüge im Winterdienst angefahren werden, dürfen Städte und Gemeinden nach Verkehrsbedeutung und Gefahrenpotential selbst festlegen, da nicht zumutbar ist, dass alle Wege gleichzeitig geräumt werden. „Entsprechend kommen beispielsweise Wohngebiete in der Rangfolge der Räumung auch erst am Schluss und in aller Regel nicht gleich frühmorgens nach nächtlichem Schneefall“, weist Baubetriebshofleiter Frank Lott hin. Gerade innerorts ist die Kommune nämlich lediglich verpflichtet, verkehrswichtige und zugleich gefährliche Bereiche zu räumen.

Die Verkehrswichtigkeit einer Straße ergibt sich dabei aus deren Bedeutung für die weitere Region, nicht aus der Bedeutung für die nähere Umgebung. So besteht beispielsweise grundsätzlich auch keine Räum- und Streupflicht für Straßen zu einzeln gelegenen Einödhöfen. Als verkehrswichtig beurteilt werden Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, örtliche Hauptverkehrsstraßen (z.B. große Durchgangsstraßen) und bei kleineren Gemeinden örtliche Verkehrsmittelpunkte wie Ortskern, Marktplatz oder Hauptkreuzungsstellen.

Als gefährlich werden Straßenstellen angesehen, die wegen ihrer eigentümlichen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Dies sind insbesondere Stellen, an denen Fahrzeuge erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung ändern müssen, so z.B. scharfe oder unübersichtliche Kurven, Fahrbahnverengungen, Gefällestrecken, oder unübersichtliche Straßenkreuzungen und Einmündungen. „Das Räumen der normalen Wohnstraßen ist insofern genau betrachtet in vielen Fällen eine Freiwilligkeitsleistung“, weist der Baubetriebshofsleiter hin.

Auch besteht keine Verpflichtung, rund um die Uhr für „freie Fahrt“ zu sorgen. „Grundsätzlich ist der Winterdienst so zu organisieren, dass mit Beginn des Hauptberufsverkehrs, in der Regel bis 7 Uhr morgens, Streumaßnahmen auf den Haupt- und Gefahrenstrecken bereits getroffen sind.“ Sonn- und feiertags sei dies bis 8 Uhr ausreichend, da an solchen Tagen erfahrungsgemäß der Tagesverkehr erst später einsetzt. Für Winterdienstmaßnahmen gesorgt werden müsse dann jeweils in der Regel bis ca. 20 Uhr abends.

Im Bereich des Fußgängerverkehrs kann die Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Anlieger übertragen werden. Von dieser Möglichkeit macht auch die Stadt Bad Wurzach Gebrauch, d.h. grundsätzlich müssen Bürgerinnen und Bürger vor ihrem eigenen Grundstück selber für ausreichend geräumte Gehwege sorgen unabhängig von der Häufigkeit der Nutzung oder Funktion z.B. als Schulweg. Eine Verpflichtung zum Winterdienst auf Fußwegen durch die Stadt selbst besteht abgesehen von den eigenen Grundstücken lediglich für belebte und unerlässliche Fußgängerüberwege wie gesicherte Ampelanlagen, Zebrastreifen, Bushaltestellen oder belebte Kreuzungen. Außerorts gibt es keine Räum- und Streuverpflichtung gegenüber dem Fußgängerverkehr und auch auf Parkplätzen gelte eine solche nur, wenn diese verkehrswichtig sind.

Das Aufstellen von Schildern mit dem Wortlaut „Kein Winterdienst“ oder „Weg wird nicht geräumt und gestreut“ habe grundsätzlich lediglich Hinweis- und Warnfunktion für Verkehrsteilnehmer, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Eine Haftungsfreistellung kann auf diesem Weg nicht erreicht werden, umgekehrt ist die Gemeinde aber auch nicht verpflichtet derartige Schilder aufzustellen. „Aus dem Fehlen solcher Hinweise kann also nicht automatisch auf eine Verpflichtung der Gemeinde oder eine Durchführung des Winterdiensts geschlossen werden“.

„Dies ist natürlich nur ein grober allgemeiner Auszug zu den Regelungen, der aber doch erkennen lässt, dass vieles eigentlich gar nicht so selbstverständlich ist“, so Lott. Er wirbt entsprechend vor allem für mehr Geduld und Verständnis gegenüber den eigenen Kolleginnen und Kollegen. „Wir tun gerne unseren Dienst und machen für unsere Bürgerinnen und Bürger gerne auch mehr als wir zwingend müssten.“ Leider könne man aber nicht immer überall gleichzeitig sein. Es sei im guten Miteinander dann oft hilfreicher, nicht gleich zum Hörer zu greifen bzw. zumindest sachlich eventuelle Anliegen vorzubringen.

(Pressemitteilung: Stadt Bad Wurzach)