RP weist Widersprüche gegen Maskenpflicht zurück„Unvorhersehbarkeit der Laufwege in Fußgängerzone“

RP weist Widersprüche gegen Maskenpflicht zurück„Unvorhersehbarkeit der Laufwege in Fußgängerzone“
Vom Regierungspräsidium bestätigt: Die Maskenpflicht in der Tuttlinger Fußgängerzone. (Bild: Stadt Tuttlingen)

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Tuttlingen – Die generelle Maskenpflicht in der Tuttlinger Fußgängerzone ist zulässig. Dies bestätigte jetzt auch das Regierungspräsidium (RP) Freiburg und wies drei Widersprüche gegen die städtische Allgemeinverfügung zurück.

Drei Widersprüche hatten das RP als zuständige Aufsichtsbehörde erreicht. Sie stammten von einem Tuttlinger Anwalt, einem Unternehmer sowie einem bislang nicht den hiesigen Wahlkreis vertretenden Landtagsabgeordneten. Die Freiburger Behörde wies alle drei Widersprüche als unbegründet zurück.

In seiner Erklärung schreibt das RP, das bereits ab einem Inzidenzwert von 50 eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus drohe, Maßnahmen wie eine erweiterte Maskenpflicht seien daher verhältnismäßig. Zum Zeitpunkt, als die Stadt die Allgemeinverfügung erließ, lag der Wert bei 70,25, mittlerweile liegt er über 200. „Gerade mit Blick auf die dramatische Entwicklung der letzten Tage ist es wichtig,  Ansteckungsmöglichkeiten so weit es geht zu reduzieren“, so OB Michael Beck, „insofern bin ich froh, dass das RP unsere Auffassung teilt.“

Das Argument, dass in der Fußgängerzone zu Abend- und Randzeiten eine geringere Frequenz herrsche, ließ das RP nicht gelten: „Charakteristisch für den Bereich von Fußgängerzonen sind gerade willkürliche Laufwege und Kreuzungen, die zu spontanen Begegnungen und zufälligen Zusammenkünften führen“, heißt es. Und solche seien „grundsätzlich auch zu Zeiten möglich, an denen keine hohe Frequenz an Begegnungen besteht.“ Schon eine zufälliges Zusammentreffen von zwei Personen berge grundsätzlich das Risiko einer Ansteckung. Die Unvorhersehbarkeit der Laufwege in Bereich der Fußgängerzone mache daher eine generelle Maskenpflicht erforderlich.

Weiter argumentiert das RP, dass der Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht außer Verhältnis zum Ziel der Eindämmung von SARS-CoV-2 stehe – zumal die Verfügung befristet sei und nur einen begrenzten Teil des Stadtgebiets betreffe. 

Bereits Ende Oktober hatte des Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Tuttlinger Anwalts abgelehnt, die städtische Allgemeinverfügung zu kippen.