Stellungnahme SOWITEC äußert sich zum Windpark Atzenberger Höhe

SOWITEC äußert sich zum Windpark Atzenberger Höhe
Die SOWITC operation GmbH (Sonnenbühl) reagiert auf den Bericht in WOCHENBLATT-Media. (Symbolbild: Pixabay)

Am 27. November berichteten wir über die Bedenken des Albvereins Bad Schussenried zum geplanten Windpark Atzenberger Höhe. Zum damaligen Zeitpunkt lag uns noch keine Stellungnahme der Firma SOWITEC operation GmbH (Sonnenbühl) vor. Nun hat sich Noah Grimmelt (Projektentwicklung von SOWITEC) zu den geplanten Maßnahmen geäußert.

Ebenfalls wurde uns eine Stellungnahme zu unserem Artikel (https://www.wochenblatt-news.de/region-biberach/bad-schussenried/albverein-erhebt-groesste-bedenken-gegen-die-windraeder/) übermittelt.  

Wie der Junior Portfoliomanager von SOWITEC mitteilte, sind insgesamt vier Windenergieanlagen vom Typ Nordex N175 in dem Projektgebiet vorgesehen. „Die geplanten Anlagen haben eine Nabenhöhe von 179 m, eine Rotorblattlänge von 87,5 m und somit eine Gesamthöhe von 266,5 m. Jede der vier WEA (Windenergieanlagen) hat eine Leistung von 6,8 MW (Megawatt), sodass wir auf eine kumulierte Gesamtleistung von 27,2 MW kommen. Die für die Errichtung der Anlagen benötigten Stellflächen betragen im Normalfall knapp 1 ha pro WEA, davon 0,2 bis 0,3 ha dauerhaft, die restlichen 0,7 bis 0,8 ha nur während der Errichtung der Anlagen.“

Beim Landratsamt Biberach wurde von SOWITEC fristgerecht zum 30. Juni 2025 der Mindestantrag nach § 6 WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz) gestellt. Dieser wurde im Anschluss ruhend gestellt, damit SOWITEC nun ausreichend Zeit hat, die restlichen Unterlagen zur Vervollständigung des Genehmigungsantrages zusammenzustellen.

Grimmelt erklärt dieses Vorgehen: „Zeitlich sind wir hier stark von externen Gutachtern (z.B. LBP – Landschaftspflegerischer Begleitplan, Lastrechnung) abhängig, die im Zuge zahlreicher Einreichungen nach § 6 WindBG momentan stark ausgelastet sind, weshalb es hier zum Teil längere Wartezeiten gibt. Wir sind allerdings trotzdem optimistisch, den vollständige Genehmigungsantrag Anfang des zweiten Quartals 2026 einreichen zu können, sodass wir im Idealfall bereits im dritten Quartal die Genehmigung vorliegen haben werden. Nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung (Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz) können wir dann an der Ausschreibung der BNetzA (Bundesnetzagentur)teilnehmen. Sobald wir hier erfolgreich den Zuschlag erhalten haben, können wir dann mit der Bauvorbereitung und der tatsächlichen Errichtung der Anlagen starten, die schließlich mit Inbetriebnahme der Anlagen Anfang 2029 beendet werden soll.“

Auch bei SOWITC wurde der Artikel „Albverein erhebt größte Bedenken gegen die Windräder“ registriert. Grimmelt dazu: „Darin sind unter anderem auch Gründe für den Widerstand enthalten, auf die wir gerne näher eingehen wollen. Dazu eine Stellungnahme zu den im Bericht enthaltenen Punkten.“

Windräder würden eine weitere Zerstörung bedeuten.

Argument des Albvereins: Weil Ihre Betonsockel tief gegründet werden müssen, werden die ganzen Lehmschichten durchschnitten und die Wasserspeicherung damit unwiederbringlich zerstört.

Der SOWITEC-Projektentwickler stellt dazu fest: „Die Aussage, dass Windräder den Boden unwiederbringlich zerstören, ist so nicht zutreffend. Die Fundamente der geplanten Windenergieanlagen sind flachgründig, weisen eine Tiefe von 4 Metern auf und unterscheiden sich somit von tiefgründigeren Fundamenten, wie sie etwa für die Errichtung von Hochhäusern oder auch Brücken nötig sind. Die angesprochenen Lehmschichten werden dadurch also nur punktuell unterbrochen, nicht jedoch großflächig durchschnitten.

Die Wasserspeicherung des Bodens bleibt somit weitgehend erhalten, da Lehm seine Speicherfunktion durch seine Porenfunktion hat und diese durch eine Windenergieanlage nur kleinsträumig beeinträchtigt wird. Vergleicht man den Eingriff mit anderen Bauwerken, wie etwa Straßen oder Gebäuden, ist die Auswirkung somit weitaus geringer. Im Rahmen des Genehmigungsantrages muss dann auch ein Bodenschutzkonzept eingereicht werden, welches Maßnahmen vorgibt, mit denen der Boden während Planung, Bau, Betrieb und Rückbau der Anlagen geschützt werden soll. Darüber hinaus schreibt das Bundesnaturschutzgesetz zudem vor, dass nach dem Rückbau der Anlage, bei dem auch das gesamte Fundament entnommen wird, die Fläche rekultiviert und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss.“  

Naturgefährdung

Bedenken des Albvereins: Die Natur auf der Atzenberger Höhe, gekennzeichnet durch viele Toteislöcher und Feuchtgebiete, wäre in der Folge ernsthaft gefährdet. Auch können bei Erdarbeiten und Fundamentgründungen Schadstoffe ins Grundwasser eindringen.

Grimmelt weist diese These zurück: „Auch die Befürchtung, dass die durch viele Toteislöcher und Feuchtgebiete gekennzeichnete Natur auf der Atzenberger Höhe durch die Errichtung von Windenergieanlagen ernsthaft gefährdet würde, ist unbegründet. Da es sich bei Toteislöchern und Feuchtgebieten um ökologisch wertvolle Strukturen handelt, müssen diese bei der Standortplanung berücksichtigt werden. Genau hierfür gibt es naturschutzfachliche Gutachten und ggf. Biotoptypenkartierungen, die sicherstellen, dass solche sensiblen Gebiete nicht beeinträchtigt werden.

Windparks werden letztlich nur dann genehmigt, wenn diese Prüfungen ergeben, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten. Ebenso verhält es sich auch für die Sorge vor Schadstoffeintragungen durch die Fundamente ins Grundwasser. Der für die Errichtung der Anlagen verwendete Beton wird nach DIN-Normen hergestellt, die eine Umweltverträglichkeit sicherstellen. Schadstoffausträge sind bei normgerechter Bauweise somit also nicht zu erwarten. Zudem werden Baustellen zusätzlich überwacht und es gelten strenge wasserrechtliche Vorgaben, um den Schutz des Grundwassers sicherzustellen. Hierzu wird der Bau der Anlagen von einem Hydrologen begleitet, der darauf achtet, dass der Grundwasserkörper durch die anfallenden Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Insgesamt wird also sowohl durch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen als auch durch technische Standards gewährleistet, dass weder Feuchtgebiete noch das Grundwasser durch den Bau von Windenergieanlagen gefährdet werden.“

Trinkwasserversorgung gefährdet

Befürchtung des Albvereins: Naturschutz wie auch die Trinkwasserversorgung sind mit einem Windkraftstandort unvereinbar.

SOWITEC widerspricht in seiner Stellungnahme auch dieser Aussage. „Windenergieanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie alle gesetzlichen Anforderungen zum Schutz von Natur und Wasser erfüllen. Dazu gehören beispielsweise bereits vor Ausweisung eines Vorranggebietes umfangreiche Prüfungen der Natur und Umwelt sowie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weitere naturschutzfachliche und wasserrechtliche Genehmigungen. Vergleichbar mit der hydrologischen Baubegleitung gibt es darüber hinaus ebenfalls auch eine ökologische Baubegleitung, die die Baumaßnahmen von naturschutzfachlicher Seite kontrolliert. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass weder geschützte Lebensräume noch die Trinkwasserversorgung beeinträchtigt werden.

Auf der Atzenberger Höhe befinden sich die geplanten Anlagen mind. 200 m außerhalb der Wasserschutzgebietszone 3 bzw. 3 A. Nach den einschlägigen Regelwerken (DVGW – Gewässerschutzverordnung, Ländererlasse) sind in Zone 3 Bauwerke wie Windenergieanalgen grundsätzlich zulässig, sofern keine wassergefährdenden Stoffe eingesetzt werden und die Bauweise, wie oben erläutert, den DIN-Normen entspricht, sodass keine Gefahr für das Grundwasser besteht. Zusätzlich wird durch die gesetzlich vorgeschriebene Rekultivierung nach Rückbau sichergestellt, dass die Fläche langfristig wieder in einen naturnahen Zustand versetzt wird. Naturschutz und Trinkwasserschutz sind somit mit einem Windkraftstandort vereinbar, sofern die geltenden Vorschriften eingehalten werden – was durch das Genehmigungsverfahren gewährleistet ist,“ so Grimmelt.

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