Öffentliche Bekanntmachung: Kein Versand von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2021

Öffentliche Bekanntmachung: Kein Versand von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2021
Symbolbild (Bild: pixabay)

WOCHENBLATT

Kressbronn a.B. – Der Gemeinderat hat am 16. November 2016 die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 320 % und für die Grundsteuer B auf 360 % festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit Erlass des letzten Bescheids nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2021 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Betrag am 1. Juli 2021 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2021 erteilt, so sind die darin festgesetzten Jahresbeträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze 2021 geändert werden, oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde Kressbronn a. B. angefochten werden.

Gemeindeverwaltung Kressbronn a. B.