Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zu entrichten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der tatsächlichen Beschäftigungsquote.
Viele Unternehmen haben ihre Meldung bereits bei der örtlichen Arbeitsagentur eingereicht. Arbeitgeber, die dies noch nicht getan haben, sollten die Meldung bis spätestens 31. März nachholen, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Eine verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Anzeige kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Für die Erstellung und Übermittlung der Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan zur Verfügung, die unter www.iw-elan.de im Bereich „Software“ abrufbar ist.
Bei Fragen zum Anzeigeverfahren hilft der telefonische Service der Agentur für Arbeit Ulm weiter. Arbeitgeber aus dem Stadtkreis Ulm sowie den Landkreisen Biberach und Alb-Donau können sich werktags von 09:30 bis 11:30 Uhr unter der Rufnummer 07161 9770-333 beraten lassen.
(Quelle: Agentur für Arbeit Ulm)