Gemeingebrauch an den Gewässern in Kressbronn verboten

Gemeingebrauch an den Gewässern in Kressbronn verboten
Wegen anhaltender Trockenheit hat die Stadt Kressbronn ein Wasserentnahmeverbot ausgesprochen. (Bild. Pixabay)

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Die Gemeinde Kressbronn a. B. hat wegen der anhaltenden Trockenheit und Wasserknappheit den Gemeingebrauch an den Gewässern 2. Ordnung (Bäche) verboten.

Bis zum Außerkrafttreten der Rechtsverordnung ist es daher nicht erlaubt, in den Fließgewässern zu baden, Wasser mit Handgefäßen zu schöpfen (z. B. Blumen gießen), Tiere zu tränken oder andere ähnliche Verrichtungen vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.

Hierzu darf ausschließlich auf das Trink- bzw. Leitungswasser oder eigene Brunnen zurückgegriffen werden. Zu den Gewässern 2. Ordnung im Gemeindegebiet gehören alle Fließgewässer außer der Argen, insbesondere also Betznauer Bach (Dorfbach), Fallenbach, Kressbach, Nonnenbach, Prozessgraben, Wäschbach. Nicht erfasst ist zudem der Bodensee. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis 100.000 Euro geahndet werden.

Die Rechtsverordnung tritt am 16. September 2023 außer Kraft, wenn sie bis dahin von der Gemeinde nicht verlängert worden ist. Weitergehende Maßnahmen wurden bereits durch die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis angeordnet. Hierzu ist auf die amtlichen Bekanntmachungen des Landratsamtes und die örtliche bzw. regionale Berichterstattung zu achten.

(Pressemitteilung: Gemeinde Kressbronn am Bodensee)