Regeln für Reiserückkehrer Was Sie nach dem Urlaub auf keinen Fall im Koffer haben sollten

Was Sie nach dem Urlaub auf keinen Fall im Koffer haben sollten
Der Urlaub ist gebucht, der Koffer gepackt – aber was darf eigentlich aus dem Ausland mit zurück nach Deutschland? Wer die Zollbestimmungen kennt, reist entspannter. (Symbolbild: PeopleImages // iStock / Getty Images Plus)
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Ganz Deutschland befindet sich in den Sommerferien – und viele nutzen die freie Zeit für einen Urlaub im Ausland. Damit es bei der Rückkehr keine unangenehmen Überraschungen am Zoll gibt, sollten Reisende einige wichtige Regeln kennen.

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, muss wissen: Es gibt klare Vorschriften, was mitgebracht werden darf – und was nicht. Vor allem bei Reisen außerhalb der EU gelten bestimmte Freimengen und Wertgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Rückkehr aus Nicht-EU-Staaten

Wer etwa aus der Türkei, Ägypten oder Großbritannien zurückkommt, darf nur bestimmte Mengen zollfrei einführen. Dazu zählen beispielsweise:

Tabakwaren (ab 17 Jahren):

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Tabak oder
  • eine anteilige Kombination daraus

Alkohol (ab 17 Jahren):

  • 1 Liter Spirituosen über 22 % Vol. oder
  • 2 Liter alkoholische Getränke bis 22 % Vol.
  • zusätzlich: 4 Liter Wein und 16 Liter Bier

Arzneimittel: Nur in der Menge, die dem persönlichen Bedarf entspricht.
Kraftstoffe: Der Tank des Fahrzeugs sowie bis zu 10 Liter im Reservekanister.
Andere Waren (z. B. Kleidung, Souvenirs, E-Zigaretten-Liquids):

  • Bis 300 Euro Warenwert (bei Flug- oder Seereisen 430 Euro)
  • Für Kinder unter 15 Jahren: maximal 175 Euro

Achtung: Tabak, Alkohol, Medikamente und Kraftstoffe werden bei diesen Warenwertgrenzen nicht mit eingerechnet.

Was gilt bei Reisen innerhalb der EU?

Innerhalb der EU dürfen Waren grundsätzlich frei mitgebracht werden – sofern sie für den Eigenbedarf bestimmt sind. Trotzdem gibt es Richtmengen für sogenannte Genussmittel wie Alkohol, Tabak oder Kaffee. Werden diese Mengen überschritten, kann es sein, dass eine gewerbliche Absicht vermutet wird – und dann werden Steuern fällig.

Wichtige Hinweise für alle Reisenden

Alle mitgebrachten Waren müssen persönlich im Reisegepäck transportiert werden. Werden sie separat als Fracht, Postsendung oder Kurier geliefert, gelten andere Regelungen. Zudem warnt der Zoll eindringlich davor, Souvenirs aus tierischen oder pflanzlichen Bestandteilen mitzubringen – sie könnten unter Artenschutz stehen. Verstöße dagegen sind nicht nur moralisch fragwürdig, sondern auch strafbar.

Mehr Infos online:
www.zoll.de
www.artenschutz-online.de

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung eines KI-Systems erstellt und von der Redaktion geprüft.

(Quelle: Hauptzollamt Augsburg)