Am Wochenende waren in der Region wieder viele schöne Veranstaltungen. Doch was ist, wenn das Wetter nicht mitspielt und das lang ersehnte Konzert sprichwörtlich ins Wasser fällt? Welche Rechte habe ich, wenn Veranstaltungen abgesagt, verschoben oder abgebrochen werden? Bekomme ich mein Geld zurück?
Der Sommer ist seit Wochen ein Wechselbad der Gefühle: Erst ist es sehr heiß, dann gewittert es häufig und die letzten Wochen war es eher kalt und regnerisch. Aufgrund der schwierigen Wetterlage waren viele Veranstalter gezwungen, ihre Events von vorneherein abzusagen oder wegen Unwetterwarnungen kurzfristig abzubrechen.
Als Besucher hat man in solchen Situationen durchaus gewisse Rechte. Ob und wie viel man von seinem Ticketpreis erstattet bekommt, hängt von der jeweiligen Situation ab.
Die Veranstaltung wird komplett abgesagt
Wenn das Event von vornherein abgesagt wird, weil beispielsweise der Künstler erkrankt ist oder das Wetter nicht mitspielt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Rückerstattung des gezahlten Eintrittspreises.
Die Verbraucherzentrale rät in diesem Fall, sich zuerst an die Vorverkaufsstelle zu wenden und sich dort über die Rückerstattung zu informieren, da Veranstalter häufig die Rückabwicklung auf diese Stelle übertragen.

Gut zu wissen: Eine Rückerstattung können Veranstalter nicht durch die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen, denn grundsätzlich gelte „ohne Leistung keine Gegenleistung.“, so das Verbraucherportal Baden-Württemberg.
Wenn den Veranstalter die Schuld am Ausfall der Veranstaltung trifft, muss er zudem auch weitere Kosten zu ersetzen, zum Beispiel die Stornierungskosten für das gebuchte Hotelzimmer oder bereits gekaufte Bahntickets.
Die Veranstaltung wird abgebrochen
Durch die Wetterlage der letzten Wochen war vor allem dieser Fall immer wieder Thema: Das Event muss kurzfristig abgebrochen werden, da das Wetter nicht mehr mitspielte.
In solchen Fällen steht Ihnen meist zumindest eine teilweise Erstattung der Kosten zu. Wie hoch die Rückzahlung ausfällt, hängt allerdings stark vom jeweiligen Einzelfall ab: Fällt nur die unbekannte Vorband aus, ist es etwas anders, als wenn der angekündigte Headliner nicht spielen kann, weil sich der Künstler verletzt hat.

Wenn nur die letzten zwei Songs einer Band fehlen, ist eher weniger mit einer Rückzahlung zu rechnen, als wenn ein eigentlich dreitägiges Festival schon am ersten Tag abgebrochen wird. Das Verbraucherportal Baden-Württemberg schreibt: „Je mehr von der Veranstaltung ausfällt und je wichtiger der ausgefallene Teil für den Gesamtgenuss ist, desto höher fällt die Erstattungspflicht aus.“
Wenden Sie sich in solchen Fällen immer direkt an den Veranstalter und bitten Sie um Rückzahlung eines anteiligen Betrags. Viele Veranstalter zeigen sich in solchen Fälle auch von sich aus „kulant“.
Übrigens: Trifft den Veranstalter keine Schuld am Abbruch, beispielsweise wegen eines Unwetters, muss er anderweitigen Kosten, wie Hotel- oder Fahrtkosten, nicht ersetzen.
Die Veranstaltung wird verschoben
Besonders zu Coronazeiten wurden viele Events zum Teil um Jahre verschoben. Aber auch heute kann es vorkommen, dass Veranstaltungen auf einen anderen Termin verlegt werden.
Passt Ihnen der neue Termin, ist alles wunderbar. Passt er Ihnen jedoch nicht, sollten Sie sich zunächst an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Ticket gekauft haben. Dieser wird Sie entweder direkt an den Veranstalter verweisen oder die Rückerstattung selber vornehmen.

Die Verbraucherzentrale schreibt: „Eine Verschiebung … müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte unserer Ansicht nach zurückgeben, den Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen.“
Außerdem weist die Verbraucherschutzorganisation darauf hin, dass etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage des Konzertes gestatten, unwirksam seien.
(Quelle: verbaucherzetrale.de, Verbraucherportal Baden-Württemberg)