Tanzen ohne Maske soll kommen

Baden-Württemberg geht weiter als andere Bundesländer: Die Regelungen sind infektiologisch vertretbar und bieten den Clubs klare Kriterien für die Öffnung.
Baden-Württemberg geht weiter als andere Bundesländer: Die Regelungen sind infektiologisch vertretbar und bieten den Clubs klare Kriterien für die Öffnung. (Bild: Gerd Altmann auf Pixabay)

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Möglich wird das in Baden-Württemberg durch ein Muster-Hygienekonzept, das vom Gesundheitsministerium des Landes gemeinsam mit dem Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA sowie mit Vertretern der Clubs und Diskotheken im Land erarbeitet wurde und das von den Betrieben individuell umgesetzt werden muss.

Die Sicherheit steht an erster Stelle

Der Zutritt zu den Betrieben ist unabhängig davon nur Geimpften, Genesenen und Gästen mit negativem PCR-Test gestattet. Prof. Dr. Uwe Lahl, Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministerium erklärt dazu: „Ich freue mich, dass wir zusammen eine gute Lösung gefunden haben. Die Regelungen sind infektiologisch vertretbar und bieten den Clubs klare Kriterien für die Öffnung. Für uns stand die Sicherheit und der Gesundheitsschutz an erster Stelle. Jetzt liegt es an den Clubs die Konzepte vor Ort umzusetzen.“  

Gesundheitsschutz für Gäste und Mitarbeiter

Eine entscheidende Rolle spielt dabei, neben zahlreichen anderen Hygiene-Auflagen, die Möglichkeit der Frischluftzufuhr: Betriebe, die über ihre Lüftungsanlage eine Frischluftzufuhr von mindestens 40m³ pro Stunde und Person gewährleisten können, dürfen Geimpfte, Genesene und Gäste mit negativem PCR-Test bis zur vollen Kapazitätsauslastung einlassen und ihnen, bei Erfüllung weiterer Hygienestandards, das Tanzen ohne Maske gestatten.

Dort, wo die Lüftungsanlage weniger leistungsstark ist, dürfen nur maximal 70 Prozent der üblicherweise zulässigen Gästezahl eingelassen. Außerdem gilt in diesen Fällen die 2G-Zugangsvoraussetzung. Die Betriebe dürfen also nur vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene einlassen.

Baden-Württemberg geht weiter als andere Bundesländer

Die Aufstellung von Messgeräten („CO2-Ampeln“) soll zudem Lüftungsbedarf zeitnah signalisieren. Für Betriebe ohne Lüftungsanlagen ist ersatzweise der Einsatz von Luftreinigungsgeräten vorgeschrieben. Die Frage, für wie viele Gäste der Betrieb unter 3G-Bedingungen öffnen darf, hängt von der erreichten Verringerung der Aerosolbelastung ab.

Mit der Möglichkeit des Wegfalls der Maskenpflicht auf Tanzflächen unter definierten Hygienebedingungen geht Baden-Württemberg weiter als die anderen Bundesländer und kommt damit einem wichtigen Anliegen der von der Corona-Krise besonders hart getroffenen Club- und Diskothekenbetreiber entgegen, die ihrerseits eine aktive Unterstützung der Impfkampagne des Landes angekündigt haben.

(Quelle: DEHOGA)