Erwerbsminderungsrente Sonderregelung für Berufseinsteiger in der Rentenversicherung

Sonderregelung für Berufseinsteiger in der Rentenversicherung
Berufseinsteiger wie Auszubildende in der Werkstatt sind bei Unfall oder Krankheit über die Rentenversicherung frühzeitig abgesichert // Symbolbild. (Bild: iStock / Getty Images Plus)

Durch einen Unfall oder eine Krankheit kann die Erwerbsfähigkeit plötzlich und unerwartet stark beeinträchtigt werden. Berufseinsteiger sind durch Sonderregelungen bereits vom ersten Arbeitstag an in der Rentenversicherung geschützt.

So genügt bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung, um einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt und der Berufseinsteiger dadurch nur noch eingeschränkt arbeiten kann.

Für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt

Auch wenn die Erwerbsminderung durch eine andere Erkrankung verursacht wird, kann eine Rente gezahlt werden, heißt es in einer Pressemitteilung. Voraussetzung hierfür ist, dass eine volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Weitere Information bietet die kostenfreie Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“. Näheres dazu unter www.deutsche-rentenversicherung.de

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung/Presse – Stand: 23.04.25)