Gesundheitspolitik Kritik an Rabattaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Kritik an Rabattaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Der Apotheker Martin Schulze beklagt Wettbewerbsverzerrungen bei der Versorgung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten. (Bild: mycare.de)

Große internationale Versandapotheken sind nicht nur ständig in den Medien präsent, sie kämpfen auch mit harten Bandagen um Marktanteile. Dazu zählen u.a. großzügige Rabattaktionen, mit denen sie sogar bei verschreibungspflichtigen Medikamenten auf sich aufmerksam machen. Aktuell bewirbt DocMorris erneut GKV-Rezepte mit finanziellen Vorteilen für Kunden, darunter Rabatte von bis zu 15 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament. Zuvor warb das Unternehmen etwa mit einem 25-Euro-Gutschein pro eingelöstem E-Rezept.

Solche Praktiken werfen nicht nur Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit auf, sondern stellen auch die Fairness im Wettbewerb und die Sicherheit der Patienten infrage. Martin Schulze, Apotheker und Leiter der pharmazeutischen Kundenberatung bei mycare, bezieht dazu Stellung: „Während bei frei verkäuflichen Gesundheitsprodukten Preisaktionen ein übliches Mittel der Kundenansprache darstellen, ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln höchste Zurückhaltung geboten. Denn hier steht nicht der Markt, sondern die medizinische Notwendigkeit im Vordergrund – entsprechend sind Werbeaktionen in diesem sensiblen Bereich auch gesetzlich untersagt. Diese klare Trennung schützt nicht nur die Patientensicherheit und Therapietreue, sondern ist auch ein wesentlicher Pfeiler eines fairen und verlässlichen Gesundheitssystems.“

Das ficht die großen Player aber offensichtlich nicht an. DocMorris oder Shop Apotheke werben nach wie vor – teils mit prominenten Gesichtern – mit Aktionen, bei denen vor allem eines hängen bleibt: Ich bekomme Geld, wenn ich mein Rezept dort einlöse. Dass diese Praxis nicht nur irreführend, sondern auch juristisch angreifbar ist, zeigen aktuelle Urteile. So hat der Europäische Gerichtshof am 27. Februar 2025 entschieden, dass Gutscheine, die nach der Einlösung eines Rezepts für weitere Käufe gewährt werden, sehr wohl unter das Heilmittelwerbegesetz fallen – und somit verboten werden können, wenn sie den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern. Das Landgericht Freiburg hat sich dieser Auslegung angeschlossen und DocMorris per einstweiliger Verfügung untersagt, mit einem 25-Euro-Rabatt für die Einlösung eines E-Rezepts zu werben (Az.: 12 O 9/25 KfH). Das Gericht stellte klar: Auch wenn der Rabatt unmittelbar im selben Bestellvorgang eingelöst wird, handelt es sich rechtlich um einen „nachfolgenden Erwerb“ – und damit um eine unzulässige Werbegabe.”

Eine rechtliche Grauzone mit System

Schulze beschreibt die Situation, wie sich die internationalen Versand-Apotheken im rechtlichen Graubereich bewegen: „Tatsächlich gibt es mehrere strukturelle Gründe, warum internationale Anbieter – insbesondere mit Sitz in den Niederlanden – trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgaben seit Jahren mit Gutscheinaktionen oder Bonusprogrammen werben können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Während deutsche Apotheken dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unterliegen, berufen sich ausländische Versandapotheken auf die EU-Dienstleistungsfreiheit. Grundlage dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 (Az. 148/15, das sogenannte “DocMorris-Urteil”), das es EU-ausländischen Anbietern erlaubt, rezeptpflichtige Medikamente nach Deutschland zu liefern, ohne an nationale Preisbindungen oder Werbebeschränkungen gebunden zu sein. Auch der Bundesgerichtshof hat dieses Prinzip in einem aktuellen Urteil vom 17. Juli 2025 bestätigt: Demnach gilt die deutsche Arzneimittelpreisbindung nicht für EU-Versandapotheken, die nach Deutschland liefern.“

Doch selbst bei klaren Rechtsverstößen ist offensichtlich die Durchsetzung kompliziert. Für internationale Anbieter sind in erster Linie die Aufsichtsbehörden im jeweiligen Herkunftsland zuständig. Verfahren gegen sie müssen meist dort geführt werden – ein aufwendiger, langwieriger und kostspieliger Prozess mit ungewissem Ausgang. Entsprechend selten werden Verstöße überhaupt geahndet. Gleichzeitig greifen auch Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen kaum ein, selbst dann nicht, wenn ausländische Anbieter gegen deutsche Preisvorgaben verstoßen. Versandapotheken wie DocMorris nutzen diese Lücke gezielt. Neben dem bekannten 25-Euro-Gutschein werden teils sogar bis zu 15 Euro Rabatt pro verschreibungspflichtigem Medikament gewährt, auch bei Kassenrezepten. Diese Rabattpraxis unterläuft nicht nur die Preisbindung, sondern auch das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Realität zeigt: Was in Deutschland aus guten Gründen verboten ist, wird von internationalen Wettbewerbern systematisch ausgereizt und bislang kaum sanktioniert.

Starke Lobbypräsenz

Gleichzeitig profitieren internationale Versandapotheken von einer starken Lobbypräsenz auf EU-Ebene. Sie positionieren sich als digitale Vorreiter im Gesundheitswesen – und genießen dadurch politischen Rückhalt, der nationalen Anbietern verwehrt bleibt. Hinzu kommt: Gerichte tendieren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zunehmend zu verbraucherfreundlichen Urteilen. Gutscheinmodelle und Rabattsysteme, die deutschen Apotheken aus gutem Grund untersagt sind, erhalten so indirekt juristische Legitimität.

Gerechte Arzneimittelversorgung gefährdet

Die Folge, liegen so Schulze, klar auf der Hand: „Es entsteht ein strukturelles Ungleichgewicht, das bewusst ausgereizt wird – zum Nachteil all jener Anbieter, die sich an geltende Regeln halten. Dass dieser Missstand seit Jahren bekannt ist und dennoch nicht behoben wird, wirft grundlegende Fragen zur Fairness und Wettbewerbsfähigkeit im deutschen Apothekenmarkt auf. Aus unserer Sicht ist es daher längst überfällig, auf diese strukturellen Missstände aufmerksam zu machen und für alle Marktteilnehmer endlich klare, einheitliche und durchsetzbare Regeln zu schaffen. Nur wenn alle Beteiligten denselben Rahmenbedingungen unterliegen, kann das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in eine sichere, gerechte und verlässliche Arzneimittelversorgung langfristig gewährleistet werden.“