Veranstalter von Werbefahrten locken mit niedrigen Preisen und tollen Versprechungen. Ein günstiger Ausflug zu einer touristischen Attraktion entpuppt sich dann oft als reine Verkaufsveranstaltung mit einigen unschönen Haken.
Kaffeefahrten sind einer der „Klassiker“ des Direktmarketings. Zunächst wird Verbrauchern eine interessante Reiseveranstaltung mit Essen, Kaffee, Kuchen, Unterhaltung und attraktiven Geschenken schmackhaft gemacht. Der eigentliche Zweck der Reise besteht aber darin, Waren zu verkaufen
Im Fokus unseriöser Veranstalter stehen besonders Senioren, heißt es seitens der Polizei. Sie sprechen auf die günstigen Tagesreisen mit Sightseeing-Tour oder ähnlichem am häufigsten an. Die Reiselustigen nehmen dann oft auch in Kauf, dass eine Werbeveranstaltung auf dem Programm steht. Das eigentliche Ziel der Reise ist meist ein entlegener Landgasthof. Nicht selten entpuppt sich dabei das versprochene üppige Mahl als karge Hausmannskost, so die Verbraucherzentrale Bayern. Was dann folgt, ist der eigentliche Zweck der Reise aus Veranstaltersicht: die Verkaufsveranstaltung bzw. Warenpräsentation.
Kaffeefahrten entpuppen sich als reine Verkaufsveranstaltungen
Die angebotenen Artikel, wie Betten, Decken, Kochtöpfe, Badezusätze oder Nahrungsergänzungsmittel sind nicht selten von minderwertiger Qualität. Letztendlich geht es bei der Teilnahme schlichtweg ums Geschäft. Und damit um Ihr Geld. Durch die Atmosphäre und die rhetorisch gut geschulten Verkäufer werden meist viele der Teilnehmer zum Kauf überredet. Die Waren werden so geschickt angepriesen, dass es den Teilnehmern nicht möglich ist, das Preis-/Leistungsverhältnis einzuschätzen. Vergleichsmöglichkeiten bestehen in dieser Situation nicht. Wer die Waren in Frage stellt, wird nicht selten von den Verkäufern wüst beschimpft oder sogar des Saales verwiesen.
Ihre Rechte für Teilnahmen an Kaffeefahrten
Die Gewerbeordnung stärkt den Schutz vor betrügerischen Angeboten auf Kaffeefahrten. Seit dem 28. Mai 2022 sind Veranstalter laut Gewerbeordnung (§ 56a Absatz 4 GewO) dazu verpflichtet, schon in der Werbung Angaben zu machen, über
- die Art der Waren, die angeboten werden
- den Ort der Veranstaltung
- Name und Anschrift des Veranstalters sowie Kontaktmöglichkeiten per Telefon und E-Mail, und
- Informationen zum Widerrufsrecht
Darauf sollten Sie bei Kaffeefahrten achten
Nach dem neuen Pauschalreiserecht gelten Kurz- oder Tagesreisen nicht mehr als Pauschalreise (§ 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB). Gegen Veranstalter kann damit unter bestimmten Umständen nicht mehr vorgegangen werden, wenn die Reise nicht wie versprochen stattfindet. Erkundigen Sie sich deshalb am besten vorab über die Genauen Bedingungen und den Anbieter des Tagesausfluges.
Wenn Sie sich dazu entschließen, an einer Kaffeefahrt teilzunehmen, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
- Denken Sie daran: Sie sind nicht dazu verpflichtet, bei einer Kaffeefahrt etwas zu bestellen oder zu kaufen! Lassen Sie sich auf keinen Fall zu einem Kauf drängen.
- Überprüfen Sie vorab die Seriosität des Anbieters. Informationen zu „schwarzen Schafen“ bieten zum Beispiel die Verbraucherschutzzentralen.
- Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht richtig verstanden haben.
- Achten Sie bei Verträgen auf Angaben zum Vertragspartner, das richtige Datum und die Unterschriften.
Beachten Sie: Widerrufsbelehrungen müssen gesondert unterzeichnet werden (mit Datum!).
Lassen Sie sich in jedem Fall Durchschläge geschlossener Verträge aushändigen. Fordern Sie diese, wenn nötig ein.
Weitere Tipps finden Sie in bei der Polizeilichen Kriminalprävention in der Broschüre „Im Alter Sicher leben“ (kostenlos bestellbar und als Download).
(Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention/Verbraucherzentrale Bayern)