Folgende Änderungen wurden gestern (12. Januar) vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet und treten größtenteils am Montag, 17. Januar, in Kraft, um den Einrichtungen die Umstellung zu erleichtern:
- Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen sich arbeitstäglich testen (Ausnahme: geimpfte und genesene Personen für die Dauer von 3 Monaten sowie Personen mit Auffrischungsimpfung).
- Nicht-immunisierte Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen einen Antigentest, der maximal 6 Stunden alt ist, oder einen PCR-Test, der maximal 24 Stunden alt ist, vorlegen. Dieser Besucher-Testpflicht unterliegen auch nicht-immunisierte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Pflegeeinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Besuchern auch eine Testung vor Ort in der Einrichtung verlangen, wenn die Einrichtung die Testung während der Besuchszeiten anbietet.
(Quelle: MINISTERIUMS FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT UND INTEGRATION)