Kündigungsfristen können sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Hürde darstellen. Daher stellt sich immer wieder die Frage, ob sich das Arbeitsverhältnis nicht anderweitig beenden lässt. Diese Frage lässt sich bejahen, denn genau zu diesem Zweck gibt es den Aufhebungsvertrag.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag oder auch Auflösungsvertrag beschreibt nichts anderes als eine freiwillige Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber können Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag nicht aufzwingen. Möchte der Arbeitnehmer nicht unterschreiben, braucht der Arbeitgeber einen triftigen Kündigungsgrund. In keinem Fall sollte ein Aufhebungsvertrag ohne vorherige Prüfung unterschrieben werden. Arbeitnehmer verzichten schließlich bewusst auf Rechte wie Kündigungsfrist und Kündigungsschutz. Daher ist eine Prüfung Aufhebungsvertrag durch einen fachkundigen Anwalt nahezulegen. Ein solcher kann besser abschätzen, ob sich eine Zustimmung seitens des Arbeitnehmers lohnt. Ob das der Fall ist, hängt in erster Linie von der Höhe der Abfindung ab.
Welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen muss ein Aufhebungsvertrag erfüllen?
Aufhebungsverträge sind nur dann gültig, wenn sie bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist die Schriftform, denn es ist nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis mündlich zu beenden. Ferner können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht willkürlich zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags drängen. Ein solcher Fall würde beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag das Verbot einer Kündigung bei Betriebsübergang umgehen möchte. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen gehören unter anderem die Höhe der Abfindung, der genaue Termin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Anzahl der Urlaubstage. Wichtig ist, dass Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag nicht benachteiligt werden. Daher gilt es zu prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag ist unter bestimmten Umständen nicht rechtsgültig.
Wie hoch sollte die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag sein?
An sich ist eine Abfindung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem ist eine solche bei einem Aufhebungsvertrag fast schon Pflicht. Andernfalls würde nur die Arbeitgeberseite von dem Vertrag profitieren. Es gäbe also keinen Grund, als Arbeitnehmer den Vertrag zu unterschreiben. Die Höhe der Abfindung orientiert sich im Regelfall an der einer betriebsbedingten Kündigung. Das ist ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr, das im Betrieb gearbeitet wurde. Allerdings bedeutet das nicht, dass sich Arbeitnehmer mit dieser Abfindung zufriedengeben müssen. Sie können grundsätzlich immer eine höhere Abfindung fordern. Ob der Arbeitgeber darauf eingeht, ist eine andere Geschichte. Die Wahrscheinlichkeit darauf ist aber relativ hoch, da die meisten Unternehmen einen Rechtsstreit vermeiden möchten.
Wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld aus?
Nur die wenigsten wissen, dass sich ein Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld auswirken kann. Daher sollte dieser Aspekt – angesichts der Situation auf dem Arbeitsmarkt – bei Verhandlungen immer berücksichtigt werden. Tatsächlich ist es laut „§ 159 Ruhen bei Sperrzeit“ möglich, dass es zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommt. Wie wahrscheinlich das ist, hängt von der individuellen Situation ab. Sollte das Warten auf eine Kündigung nicht zumutbar sein, müssen Arbeitnehmer keine Sperrzeit fürchten. Bei Unsicherheiten bietet sich eine Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit an. Diese kann einem direkt sagen, ob bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit droht.