Anspruch auf Erstattung? Flugzeug weg wegen langer Warteschlange an der Sicherheitskontrolle

Sicherheitskontrolle an einem Flughafen.
Sicherheitskontrolle an einem Flughafen. (Bild: Mihail / AdobeStock)

WOCHENBLATT
WOCHENBLATT

Düsseldorf (pr/le) – Wir kennen das alle. Da kommt man mit einem größeren Zeitpuffer zum Flughafen und steht dann in einer riesigen Schlange bei der Sicher­heits­kontrolle. Was tun, wenn das Flugzeug weg ist und vor allem, wer kommt für die Kosten auf?

Fluggesellschaften haben keinen Einfluss

Verpassen Sie den gebuchten Flug, weil sich die Sicherheitskontrollen verzögern, ist die Airline nicht die Ansprechpartnerin für mögliche Forderungen, so die Verbraucherzentrale. „Die Sicherheitskontrollen obliegen der Bundespolizei, die diese häufig an private Firmen auslagert. Auf Verzögerungen bei den Kontrollen haben die Fluggesellschaften nämlich keinen Einfluss – mögliche Ansprüche können dann nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden.“

Selbst aktiv werden, wenn es zeitlich eng wird

Verbraucherzentrale: „Ansprüche setzen zunächst grundsätzlich voraus, dass Sie sich rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle eingefunden haben. Was dabei als „rechtzeitig“ gilt, lässt sich jedoch nicht generell definieren und ist im Zweifel eine Einzelfallentscheidung. In einem konkreten Fall wurden z. B. das Erscheinen 90 Minuten vor der Abflugzeit von einem Gericht als ausreichend betrachtet, in einem anderen Fall genügten wiederum 55 Minuten nicht. Anhaltspunkte können die Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft sein.“

Mögliche Ansprüche

Waren Sie rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle und verpassen Sie aufgrund einer Verzögerung der Kontrolle Ihren Flug, bestehen unter Umständen Ansprüche auf Erstattung der daraus entstanden Kosten. Denn grundsätzlich können Sie bei einem verpassten Flug selbsttätig einen neuen Flug organisieren, wodurch Ihnen weitere Flugkosten entstehen würden. Das kann zudem bedeuten, dass Sie erst wesentlich später, zum Beispiel am nächsten Tag, fliegen können – somit können Kosten für Mahlzeiten und Getränke oder sogar Unterkunft entstehen.

Alternativ könnten Sie auf den Flug verzichten und daher ggf. Anspruch auf Erstattung des ursprünglichen Flugpreises geltend machen. In einem ersten Schritt können Sie sich dazu an eine Bundespolizeidirektion wenden. Weitere Infos gibt es bei den Verbraucherzentralen.

(Pressemitteilung: Verbraucherzentrale Nordrein-Westfalen)