E-Scooter-Regelungen

E-Scooter-Regelungen
E-Scooter dürfen nicht mit Spielzeugrollern verwechselt werden. (Bild: ViewApart/ iStock / Getty Images Plus)
WOCHENBLATT
WOCHENBLATT

Mit einem E-Scooter ist man nicht nur flott unterwegs, sondern hat auch Rechte und Pflichten als Verkehrsteilnehmer. Ein Tretroller mit Elektroantrieb ist eine Alternative zu Staus im Stadtverkehr. Die wendigen Roller lassen sich zudem zusammenklappen und einfach transportieren. Damit andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden und keine Sanktionen drohen, sind einige grundlegende Fakten zu beachten.

Welche Regeln gelten für E-Scooter?

E-Scooter dürfen nicht mit Spielzeugrollern verwechselt werden. Die Polizei rät jedem, der damit unterwegs sein möchte, sich vorab intensiv mit dem Fortbewegungsmittel vertraut zu machen. Es darf nicht vergessen werden, dass es sich beim E-Scooter um ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handelt.

Hinweis: Die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ (eKFV) gilt seit dem Sommer 2019 und besagt, dass die StVO auch für den Gebrauch von E-Scootern Gültigkeit besitzt.

Bevor man sich mit einem E-Scooter in den dichten Berufsverkehr wagt, sollten Anfahren und Bremsen und Auf- und Absteigen an sicheren und wenig befahrenen Orten geübt werden.

Entsprechend der StVO und den konkretisierten Vorgaben der §§ 10 bis 13 (§ 9 eKFV) gelten für E-Scooter aktuell folgende Regelungen:

  • Wer einen E-Scooter fahren möchte, muss ein Mindestalter von 14 Jahren besitzen.
  • Für das Lenken von E-Scootern ist keine Fahrerlaubnis notwendig.
  • E-Scooter dürfen die Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten. Wer das Fahrzeug technisch manipuliert und schneller damit unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  • Mit Elektrokleinstfahrzeugen ist der Radweg zu benutzen. Ist kein Radweg vorhanden, muss auf die Fahrbahn gewechselt werden. Das Befahren des Gehweges ist nicht erlaubt.
  • E-Scooter dürfen nicht von mehreren Personen gleichzeitig gefahren werden.
  • Die Elektroroller dürfen nicht nebeneinander fahren. Beim Abbiegen ist Handzeichen zu geben.
  • Wer mit einem E-Scooter fährt, darf dabei nicht mit dem Handy telefonieren.
  • Für E-Scooter besteht Versicherungspflicht und es ist eine Betriebserlaubnis notwendig. Vorgeschrieben sind, neben der Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h, auch zwei Bremsen und die hinreichende Ausstattung mit Beleuchtungseinheiten.

Besteht beim E-Scooter Helmpflicht?

Eine gesetzliche Helmpflicht für E-Scooter besteht nicht. Damit liegt der Fall ähnlich wie beim Fahrradfahren. Stürze und Zusammenstöße mit E-Scootern sind nicht selten. Dabei kann es auch bei geringer Geschwindigkeit zu schweren Verletzungen kommen. Kopfverletzungen können gravierende Folgen haben. Daher ist es ratsam, bei der Fahrt mit einem E-Scooter zur eigenen Sicherheit einen Helm zu tragen.

Mit wie viel Promille darf man noch E-Scooter fahren?

Die Bestimmungen diesbezüglich unterscheiden sich nicht von den Vorgaben für Autofahrer. Wer 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut hat und dabei keine alkoholbedingten Auffälligkeiten zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Folgen sind in der Regel 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Wenn eine Person mit mindestens 1,1 Promille mit einem E-Scooter unterwegs ist, begeht sie eine Straftat. Kommt es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, kann bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille von einer Straftat ausgegangen werden.

Gut zu wissen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass den Lenkern von E-Scooter oder Fahrrad kein Fahrverbot ausgesprochen werden kann, da für diese Fortbewegungsmittel keine Fahrerlaubnis notwendig ist.

Welche Bußgelder drohen mit E-Scootern?

Der Bußgeldkatalog schreibt für mit E-Scootern begangene Verstöße diverse Sanktionen vor.

Einige Beispiele:

  • Beleuchtung fehlt oder funktioniert nicht: 20 Euro Bußgeld
  • E-Scooter besitzt keine Versicherungsplakette: 40 Euro Bußgeld
  • Ampel bei Rot überfahren: 88,50 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Ampel bei Rot überfahren, andere Verkehrsteilnehmer gefährdet: 188,50 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Welche Neuregelungen sind für E-Scooter geplant?

Da sich Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen häufen und schwere Personenschäden dabei nicht ausbleiben, werden die aktuellen Verordnungen derzeit überarbeitet. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf zur Vorlage gebracht. Die darin enthaltenen Regelungen sollen zukünftig in die Straßenverkehrsordnung inkludiert werden und die Gleichstellung von Fahrrädern und E-Scootern vorantreiben.

Dabei sollen alle Verkehrswege, die für den Radverkehr erlaubt sind automatisch auch für E-Scooter freigegeben werden. Ist auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen durch die Anbringung entsprechender Zusatzzeichen E-Scooter-Verkehr möglich, muss dieser in Schrittgeschwindigkeit erfolgen und es ist auf eine vorausschauende und rücksichtsvolle Fahrweise zu achten.

Radwege sollen von E-Scooter-Fahrern nur benutzt werden müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer besteht. Bisher waren E-Scooter-Fahrer zwingend auf Radwege angewiesen und durften die Fahrbahn generell nicht benutzen. Ein Grünpfeil für Radfahrer soll zukünftig auch E-Scooter-Fahrern ermöglichen, bei einer roten Ampel mit einem grünen Pfeil unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen zu können.

Bei neu zugelassenen E-Scootern sollen in Zukunft Blinker Pflicht sein. Auch separate Vorder- und Rückbremsen sollen bald für Elektrokleinstfahrzeuge verpflichtend sein.

Eine Problematik bleibt bei den geplanten Neuregelungen bislang ohne Berücksichtigung. Aufgrund der Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h besteht bei E-Scootern keine Gefährdungshaftung. In der Praxis sieht es aktuell so aus, dass Personen, die durch einen E-Scooter schuldlos zu Schaden kamen, erst Schadenersatz von der Versicherung bekommen, wenn sie das persönliche Verschulden des E-Scooter-Fahrers nachweisen können. Auch hier soll die geplante Reform eine Änderung schaffen.

Das Verkehrsministerium teilt mit, dass die Verordnung voraussichtlich im April 2025 wirksam wird. Einige Regelungen sollen mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen.