Sperrzeit für Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Grünland verschoben

Sperrzeit für Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Grünland verschoben
Ein Landwirt besprüht seinen Acker mit Düngemitteln. (Bild: picture alliance / Westend61 | oticki)

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Das Landratsamt Ravensburg hat per Allgemeinverfügung die Verschiebung der Sperrzeiten für stickstoffhaltige Düngemittel auf Grünland gemäß der Düngeverordnung erlassen.

Damit wird die Sperrzeit auf Grünland, Dauergrünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau bei Aussaat bis spätestens 15.05.2023 um zwei Wochen verschoben. Sie beginnt am 15.11.2023 und endet am 14.02.2024. Sie gilt im gesamten Landkreis.

Von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten, sowie Nitratgebiete nach Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete).

Außerdem ausgenommen von der Sperrzeitverschiebung sind Moorflächen (Anmoor und Niedermoor) laut Kartierung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die unter dem folgenden Link abgerufen werden können: udo.lubw.baden-wuerttemberg.de

Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden Auflagen verbunden

Die mögliche Düngemenge während der Sperrzeitverschiebung ist auf maximal 45 kg Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt.

Eine Herbstdüngung mit Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ist grundsätzlich nur im Rahmen des für das gesamte Kalenderjahr ermittelten Stickstoffdüngebedarfs möglich. Das bedeutet, das eine mögliche Gabe nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung nur dann möglich ist, wenn dadurch im Kalenderjahr die mit der Düngebedarfsermittlung ermittelte gesamte Stickstoffdüngemenge nicht überschritten wird.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten. Des Weiteren sind die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung) in der jeweiligen Fassung zu beachten.

Die Allgemeinverfügung sowie die dazu gehörende Begründung und weitere Hinweise können auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

(Pressemitteilung: Landkreis Ravensburg)