Bußgeld fürs Hecke schneiden: Was ist wann erlaubt?

Bußgeld fürs Hecke schneiden: Was ist wann erlaubt?
Seit dem 1. März gelten wichtige Regeln rund um das Schneiden von Hecke, Strauch und Co. (Bild: Tetiana Mykytiuk// iStock / Getty Images Plus)

Das Frühjahr zieht uns nach draußen und mit den ersten Sonnenstrahlen wird auch der Wunsch nach einem ordentlichen Haus und Garten laut. Aber aufgepasst: Wer Sträucher und Hecken zwischen März und Oktober zuschneiden möchte, sollte sich vorab informieren – das kann nämlich teuer werden!

Zum 1. März ist die Deadline vorrübergehend abgelaufen: Seitdem dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Sträucher nicht mehr gerodet oder radikal zurückgeschnitten werden. Das gilt – wie jedes Jahr – bis zum 30. September. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Bereits seit 2010 ist das Verbot bundesweit gültig.

Tierwohl geht vor

Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze sind wichtige Lebensräume für Tiere, vor allem brütende Vögel. Auch beim Zurückschneiden von Gehölzen an Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 39 (1) des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) ist es verboten, „Lebensstätte wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt

Jederzeit erlaubt sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an der Ligusterhecke gewachsen sind, dürfen also beispielsweise abgeschnitten werden und auch gegen den Pflegeschnitt der Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Schneidearbeiten, die akut notwendig sind um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen ebenfalls vorgenommen werden.

Bevor Sie jedoch zum Werkzeug greifen, ist es wichtig zu überprüfen, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Erst wenn wirklich ausgeschlossen werden kann, dass das nicht der Fall ist, sollten mit den Schnittmaßnahmen begonnen werden.

Trotz Ausnahme auf Baumsatzung achten

Außerdem vom Verbot ausgenommen sind Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Die dürfen ganzjährig radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. Bevor man jedoch zur Säge greift, sollte man klären, ob es innerhalb der Stadt oder Gemeinde eine entsprechende Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet oder genehmigungspflichtig macht.

Im Zweifelsfall lohnt es sich allemal bei der Stadt oder Gemeinde nachzuhaken, um unnötige Bußgelder zu vermeiden.

(Quelle: Stadt Friedrichshafen, arag.de)