Öffentliche Bekanntmachung – Stadt Aulendorf, Sanierung „Stadtkern III“

Öffentliche Bekanntmachung – Stadt Aulendorf, Sanierung „Stadtkern III“
Stadt Aulendorf, Sanierung „Stadtkern III“ (Bild: FPZ Zeese Stadtplanung Architektur // Stadt Aulendorf)

WOCHENBLATT

Beginn der vorbereitenden Untersuchungen

Der Gemeinderat der Stadt Aulendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2020 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch wie folgt beschlossen:

Beschluss des Gemeinderats der Stadt Aulendorf nach § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zum Zweck der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit

1. Das Gebiet „Stadtkern III“ wurde als städtebauliches Problemgebiet ermittelt. Der Gemeinderat beschließt deshalb zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Gebiet „Stadtkern III“ durchführen zu lassen. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:

  • Modernisierung der bestehenden und erhaltenswerten Gebäude, Aufholung des Sanierungsstaus einiger Gebäude insb. stadtbildprägender Gebäude
  • Erhalt und behutsame Weiterentwicklung des Stadtbilds, durch vermehrte Maßnahmenumsetzung Aufwertung des Innenstadtbereichs
  • Stärkung der Wohnfunktion
  • Erhalt und Stärkung der bestehenden Einzelhandelsnutzungen
  • Neuordnung Verkehr / Erschließung
  • Aufwertung der öffentlichen Flächen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität, Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Raums

2. Das Untersuchungsgebiet ist im Lageplan vom 13.05.2020 des Büros FPZ, Stuttgart, umgrenzt. Dieser Plan wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, zur Betreuung der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen mit dem Büro FPZ, Stuttgart, und der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS), Ludwigsburg, Verträge auf Basis der jeweils vorliegenden Honorarangebote abzuschließen.

4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.

Der Lageplan ist im Rathaus, Zimmer Nr 404 vom 19.10.2020 bis zum 04.11.2020 ausgelegt und kann dort zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise:

  1. Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets. Dieses bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

  2. Auskunftspflicht nach § 138 BauGB:

    Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte, sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde Eningen unter Achalm oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich sind.

An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönliche Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden (§ 138 Abs. 1 BauGB). Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft kann ein Zwangsgeld wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Abs. 4 i.V.m. § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).

gez. Bürgermeister Matthias Burth