Infos für Zu-, Um- und Wegziehende

Infos für Zu-, Um- und Wegziehende
Umzugskarton / Symbolbild (Bild: pixabay)

WOCHENBLATT

Biberach – Am 14. März wird in Baden-Württemberg ein neuer Landtag gewählt. Die Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs sind an diesem Sonntag aufgerufen, über die Zusammensetzung des neuen Landtags mitzubestimmen. Wer erst kürzlich nach Biberach zugezogen oder innerhalb der Stadt umgezogen ist, muss einige Dinge beachten, um das Wahlrecht bei der Landtagswahl ausüben zu können.

Bei der Landtagswahl sind alle deutschen Staatsangehörigen wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten (14. Dezember 2020) mit ihrer Hauptwohnung in Baden-Württemberg gemeldet sind. Unionsbürger, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen im Gegensatz zu Kommunalwahlen wie der jüngsten OB-Wahl nicht an der Landtagswahl teilnehmen.

Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der Landtagswahl ist ferner, dass Wahlberechtigte ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte, die am 31. Januar 2021 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie werden mit der Wahlbenachrichtigung darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind und in welchem Wahllokal sie ihre Stimme abgeben können. Wer bis 21. Februar keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat und wahlberechtigt ist, sollte sich im eigenen Interesse unverzüglich mit der Wahlstelle in Verbindung setzen.

Zuzug nach Biberach

Wahlberechtigte, die zwischen dem 31. Januar und dem 21. Februar 2021 nach Biberach ziehen und hier ihre Hauptwohnung anmelden, bleiben im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen, bekommen also an die bisherige Adresse ihre Wahlbenachrichtigung geschickt. Wer trotzdem in Biberach wählen möchte, muss bis spätestens 21. Februar 2021 einen Antrag auf Aufnahme in das hiesige Wählerverzeichnis stellen. Das Antragsformular kann bei der Wahlstelle im Rathaus, Zimmer 106, abgeholt werden und muss bis spätestens 21. Februar wieder dort eingehen.

Nach dem 21. Februar ist die Änderung nicht mehr möglich und Wahlberechtigte bleiben im Wählerverzeichnis ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen, können also nur dort ins Wahllokal bzw. Briefwahl beantragen.

Ummeldung innerhalb der Gemeinde

Verlegt ein Wahlberechtigter seine Wohnung innerhalb der Gemeinde, bleibt er in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am 31. Januar gemeldet war. In diesem Fall kann es vorkommen, dass die Wahlbenachrichtigung nicht mehr zugestellt werden kann. Auch wenn ein Nachsendeauftrag besteht, werden nicht zustellbare Wahlbenachrichtigungen an die Stadtverwaltung zurückgeschickt. Personen, die innerhalb Biberachs umziehen und keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich daher mit der Wahlstelle in Verbindung setzen, da die Wahlbenachrichtigung auch dazu genutzt werden kann, bequem Briefwahl zu beantragen.

Wegzug von Biberach

Wer ins Ausland oder ein anderes Bundesland zieht, verliert seine Wahlberechtigung für die Landtagswahl.

Wahlberechtigte, die nach dem 31. Januar in eine andere Gemeinde Baden- Württembergs ziehen, bleiben im Wählerverzeichnis der Stadt Biberach eingetragen, es sei denn, sie beantragen an ihrem neuen Wohnort, bis 21. Februar ins dortige Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.

Informationen

Weitere Fragen zur Landtagswahl beantwortet die Wahlstelle der Stadtverwaltung Biberach, Florian Achberger, Rathaus, Zimmer 106, Telefon 51-251 oder E-Mail [email protected].