„Arbeitsquarantäne“ für Menschen in bestimmten Berufen: Neue Quarantäne- und Isolationsregelungen gelten ab 14. Februar 2022

„Arbeitsquarantäne“ für Menschen in bestimmten Berufen: Neue Quarantäne- und Isolationsregelungen gelten ab 14. Februar 2022
Arbeiten trotz Quarantäne. Was im Homeoffice schon lange ging, soll jetzt auch für Menschen gelten, die ihren Job nicht von daheim aus erledigen können und in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. (Bild: picture alliance / ROBIN UTRECHT | ROBIN UTRECHT)

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Mehr Zuschauer, Wegfall von 3G und Kontaktdatenerfassung. Diese Öffnungsschritte gelten seit dem 9. Februar. Jetzt werden auch die Regelungen für die Quarantäneanordnung angepasst. Vorerst aber nur für Menschen, die in „kritischen Infrastrukturen“ arbeiten.

Betreiber Kritischer Infrastrukturen (kurz KRITIS) sind zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Trinkwasserversorger. Eben alle Betriebe, die unsere Grundversorgung und das Überleben sichern. Weil die Coronafallzahlen explodieren, fällt aber immer mehr Personal aus. Nicht nur diejenigen, die selbst mit dem Coronavirus infiziert sind, sondern auch ihre Kontaktpersonen, da diese bisher in die Isolation mussten. Der Grund dafür ist klar. Das Infektionsrisiko sollte mit diesem Vorgehen minimiert werden. Doch inzwischen sind so viele Menschen in Quarantäne geschickt worden, dass es manchen Betrieben schwerfällt, den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten. Und das Problem betrifft nicht nur Krankenhäuser und Altenpflegeheime.

„Corona-Verordnung Absonderung“ regelt Quarantäne neu

Deshalb gilt ab heute, dem 14. Februar 202, die neue „Corona-Verordnung Absonderung“ des Landes Baden-Württemberg. Betreiber der Kritischen Infrastrukturen „dürfen absonderungspflichtiges Personal zum Zwecke des Arbeitseinsatzes aus der Quarantäne holen, wenn ansonsten die Funktionsfähigkeit ihres Betriebs bedroht ist.“ Heißt im Klartext: Kontaktpersonen infizierter Menschen, die bisher in Quarantäne mussten, dürfen vom Arbeitgeber zurückgeholt werden, wenn er kein Land mehr sieht.

Arbeitsquarantäne bald auch für Infizierte?

Die Regeln gelten zunächst für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen von Infizierten, „die Schlüsselfunktionen in den KRITIS-Betrieben wahrnehmen“. Sollte sich die Personalsituation in den KRITIS-Betrieben weiter verschlechtern, könnten die Regeln zukünftig auch auf infizierte Personen ausgeweitet werden. Heißt: Menschen mit Corona-Infektion und mildem Verlauf dürfen unter Umständen weiter arbeiten.

Funktion wichtiger Infrastrukturen sicherstellen

„Die steigenden Fallzahlen führen zu Personalausfällen, dies wiederum darf aber nicht dazu führen, dass KRITIS-Betreiber ihren wichtigen Aufgaben nicht mehr nachkommen können. Krankenhäuser, Pflegeheime und weitere wichtige Strukturen müssen handlungsfähig bleiben“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag, 11. Februar 2022 in Stuttgart.

Innenminister Thomas Strobl betonte: „Wir müssen dafür sorgen, dass wir den Druck der Omikron-Welle für Kritische Infrastrukturen bestmöglich abfedern. Dafür haben wir jetzt Vorsorge getroffen: Die Betreiber können Mitarbeiter aus der Quarantäne zurückholen, wenn sie an ihre Belastungsgrenze stoßen. Damit stellen wir die lebenswichtige Grundversorgung der Menschen im Land sicher.“

Unternehmen bestimmen selbst, ob sie Mitarbeiter aus der Quarantäne holen

Aus diesem Grund hat das für die Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen (KoSt KRITIS) zuständige Innenministerium gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, den anderen Ministerien und den Kommunalen Landesverbänden ein Verfahren entwickelt, das den KRITIS-Betreibern ermöglicht, Personal trotz einer bestehenden Absonderungspflicht einzusetzen. Den KRITIS-Betreibern wird hierfür kein langwieriges Antragsverfahren aufgebürdet, vielmehr können sie sich mit Hilfe der Verfahrensregelungen des Innenministeriums selbst einstufen. Sie haben beim Einsatz der Personen auf den bestmöglichen Schutz vor der Weiterverbreitung der Erkrankung zu achten.

Quarantäne-Befreiung gilt ausschließlich für den Arbeitseinsatz

Den Betreibern ist es damit möglich, Personen von der Quarantäne zu befreien, die nicht selbst infiziert sind, sondern die sich als enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen von Infizierten in Quarantäne befinden. Die Befreiung von der Absonderung ist nur zum Zweck des Arbeitseinsatzes möglich („Arbeitsquarantäne“). Diese Einschränkung und die Einhaltung der Hygienemaßnahmen in den Betrieben dient dazu, die Wahrscheinlichkeit der Weiterverbreitung der Erkrankung möglichst gering zu halten.

Die von der Absonderung befreiten Schlüsselpersonen müssen während der „Arbeitsquarantäne“ eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit sich führen. Sowohl die Arbeitnehmer als auch die KRITIS-Betreiber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden zu jeder Zeit die in den Verfahrensregeln festgeschriebenen Dokumente zur Prüfung vorzulegen.

(Quelle: Baden-Württemberg.de)