Verdienstausfall durch Quarantäne: Nichtgeimpfte müssen ab 15. September mit Ablehnung von Entschädigungsanträgen rechnen

Verdienstausfall durch Quarantäne: Nichtgeimpfte müssen ab 15. September mit Ablehnung von Entschädigungsanträgen rechnen
Verdienstausfall durch Quarantäne: Nichtgeimpfte Personen müssen ab dem 15. September damit rechnen, dass entsprechende Anträge für eine Entschädigung abgelehnt werden. (Bild: Tumisu auf Pixabay)

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Wer in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in eine von den Behörden angeordnete Quarantäne (sogenannte häusliche Absonderung) muss, erhält für den dadurch unmittelbar erlittenen Verdienstausfall in der Regel bislang eine Entschädigung. Nach dem Infektionsschutzgesetz scheidet eine solche Entschädigung jedoch dann aus, wenn die Absonderung durch eine vorherige Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt auch für nicht geimpfte Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen.

Überall im Land wird unkompliziert geimpft

„Wir gehen davon aus, dass bis zum 15. September jede und jeder in Baden-Württemberg die Möglichkeit für eine Impfung hatte“, sagte der Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Prof. Dr. Uwe Lahl. „Überall im Land wird unkompliziert geimpft, ob beim Hausarzt, den Betriebsärzten, bis Ende September in den Impfzentren oder auch bei den zahlreichen Vor-Ort-Impfaktionen unserer #dranbleibenBW-Kampagne.

Nichtgeimpfte Personen müssen deshalb ab dem 15. September damit rechnen, dass entsprechende Anträge für eine Entschädigung abgelehnt werden. Dies entspricht den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes.“

Auch bei der Absonderung von Kontaktpersonen, die nicht selbst positiv getestet wurden, wird inzwischen unterschieden. So müssen immunisierte (d. h. vollständig geimpfte oder genesene) Kontaktpersonen nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne – etwa dann, wenn Kontakt zu einer Person bestand, die sich mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden besorgniserregenden Virusvariante infiziert hat, was derzeit nur auf die Varianten Beta (B.1.351) und Gamma (P.1) zutrifft.

In allen anderen Fällen scheidet aktuell die Absonderung für immunisierte Kontaktpersonen regelmäßig aus.

(Quelle: MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT UND INTEGRATION)