Grenzen nicht überschreiten Im Halloween-Fieber: Die Polizei warnt vor gefährlichen Scherzen

Im Halloween-Fieber: Die Polizei warnt vor gefährlichen Scherzen
Viele Halloween-Scherze sind harmlos – doch manche können schnell zu einer Straftat werden. (Symbolbild: picture alliance/dpa | Swen Pförtner)

In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November sind viele Kids unterwegs, und es heißt wieder: „Süßes oder Saures?“. Doch so mancher Scherz ist nicht lustig, sondern strafbar. Schon Kinder ab sieben Jahren können für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Sich zu Halloween gruselig zu verkleiden und mit anderen seinen Spaß zu treiben, ist nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei Erwachsenen beliebt. Die Grenzen zwischen harmloser Neckerei und einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat sind dabei jedoch fließend, warnt die Polizei. So können Bußgelder und in schweren Fällen sogar Haftstrafen drohen.

Auch zivilrechtliche Forderungen wie Schadenersatz oder Schmerzensgeld sind möglich. PolizeiDeinPartner.de erklärt, worauf bei Halloween-Scherzen zu achten ist:

Aus Spaß wird Sachbeschädigung

Andere Menschen zu erschrecken oder ihnen harmlose Streiche zu spielen, ist grundsätzlich nicht strafbar. Schnell können Scherze aber auch aus dem Ruder laufen. Wer etwa andere beschimpft, kann nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wegen Beleidigung belangt werden. Werden beispielsweise Wände mit Farbe beschmiert, Autospiegel abgetreten, Wartehäuschen demoliert oder mit Silvesterböllern Briefkästen zur Explosion gebracht, droht eine Anzeige wegen Sachbeschädigung.

Der Friedhof ist tabu

Auch Kinder ab sieben Jahren können bereits für verursachte Schäden haftbar gemacht werden. Wer sich zudem widerrechtlich Zutritt zu einem Grundstück oder zu einer Wohnung verschafft, muss sich möglicherweise wegen Hausfriedensbruchs verantworten.

Grölend durch Wohnviertel zu ziehen oder zu laut zu feiern, kann nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ebenfalls eine Anzeige wegen unzulässigen Lärms nach sich ziehen. Wählt man dem gruseligen Anlass entsprechend als Treffpunkt etwa einen Friedhof, kann man wegen Störung der Totenruhe belangt werden – zum Beispiel, wenn Gräber beschädigt werden.

Verkleidungen nicht übertreiben

Vor einiger Zeit machten sogenannte „Horrorclowns“ in den Medien Schlagzeilen: Personen hatten sich furchterregend verkleidet und andere Menschen damit in Angst und Schrecken versetzt. Teilweise waren sie sogar bewaffnet unterwegs. Wer andere bedrängt oder bedroht, kann wegen Nötigung belangt werden. Kommt es infolge eines Schreckmoments zu Verletzungen – etwa durch einen Sturz oder einen Herzinfarkt –, drohen Strafen wegen fahrlässiger oder gefährlicher Körperverletzung.

Doch auch weniger gruselige Verkleidungen können Probleme bereiten: Gibt man sich zum Beispiel als Polizist aus, kann der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt sein – etwa, wenn man andere unbefugt nach ihren Personalien fragt oder in den Verkehr eingreift.

Auch mit Halloween-Maske hinter dem Steuer zu sitzen, ist keine gute Idee. Denn laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Zudem dürfen Sicht und Gehör beim Autofahren nicht beeinträchtigt werden.

Waffen: nicht zu realistisch

Wird das Halloween-Kostüm mit einem Waffenimitat aufgepeppt, sollte darauf geachtet werden, dass dieses nicht zu echt wirkt. Das Accessoire darf keinesfalls für eine echte Waffe gehalten werden. Das Tragen sogenannter Anscheinswaffen ist nach dem Waffengesetz (WaffG) in Deutschland verboten. Dazu zählen sowohl besonders echt aussehende Spielzeugwaffen als auch nicht mehr funktionsfähige echte Schusswaffen.

Auch bei der Halloween-Dekoration sollte man es nicht übertreiben. Wer etwa in seinem Vorgarten exzessive Gewalt-Szenarien aufbaut, kann Gefahr laufen, wegen unerlaubter und damit strafbarer Gewaltdarstellungen belangt zu werden.

Weitere Infos: polizei-dein-partner.de – Halloween-Streiche

(Quelle: PolizeiDeinPartner.de