Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht und berufstätig ist, kann bis zu einem festgelegten Freibetrag dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Ab 1. Juli profitieren sie von einem gestiegenen Freibetrag für Erwerbseinkommen.
Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro im Monat, heißt es in einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt er um 228,42 Euro. Übersteigt das Nettoeinkommen den jährlich neu festgelegten Freibetrag, wird der darüber liegende Anteil zu 40 Prozent angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Waisen: Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.
Miete und Kapitaleinkünfte zählen zum höheren Einkommen
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Nettoeinkommens im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung: Für die Anpassung zum 1. Juli 2025 wird somit der Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zugrunde gelegt, auch dann, wenn der Verdienst zwischenzeitlich gestiegen ist. Das höhere Einkommen – hierzu zählt nicht nur der Verdienst, sondern gegebenenfalls auch Kapitaleinkünfte und Miete – wird ab dem Anpassungstermin im Folgejahr, also am 1. Juli 2026 berücksichtigt.
Beispiel
Eine Witwe ohne Kinder verfügt neben ihrer Witwenrente noch über ein Nettoeinkommen von 1.700 Euro. Dieses übersteigt den genannten Freibetrag um 623,14 Euro. Die Witwenrente wird deshalb um 249,26 Euro (40 Prozent von 623,14 Euro) gekürzt.
Umfangreiche Informationen zu diesem Thema gibt es unter www.deutsche-rentenversicherung.de
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)