Wegen anhaltender Trockenheit Wasserentnahme im Kreis Tuttlingen verboten: Neue Regelung tritt ab Freitag in Kraft

Wasserentnahme im Kreis Tuttlingen verboten: Neue Regelung tritt ab Freitag in Kraft
Die anhaltende Trockenheit und die niedrigen Wasserstände führen zu Einschränkungen bei der Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Seen im Landkreis Tuttlingen. (Symbolbild: KI-generiert)
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Im Landkreis Tuttlingen gilt ab Freitag ein Wasserentnahmeverbot. Die Maßnahme soll Gewässer schützen, die durch Trockenheit und Niedrigwasser stark belastet sind.

Die anhaltend niederschlagsarme Witterung sowie die hohen Temperaturen der vergangenen Wochen haben in der Region zu einer ausgeprägten Niedrigwassersituation geführt. Geringe Abflüsse in Bächen, Flüssen und Seen sowie sinkende Grundwasserstände belasten die Gewässer zunehmend.

In Verbindung mit der sommerlichen Witterung steigen die Wassertemperaturen, während die Sauerstoffgehalte in den Fließgewässern sinken. Dadurch geraten die Gewässerökosysteme immer stärker unter Druck. Eine kurzfristige Entspannung der Situation ist derzeit nicht absehbar.

Vor diesem Hintergrund haben die Landratsämter der Landkreise Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Zollernalbkreis und Sigmaringen ihr Vorgehen abgestimmt und beschlossen, entsprechende Allgemeinverfügungen zur Einschränkung des Gemeingebrauchs zu erlassen. Ziel ist es, den Wasserhaushalt zu stabilisieren und die Gewässer als Lebensraum zu schützen.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Tuttlingen tritt am 19. Juni 2026 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2026.

Diese Regeln gelten bis Ende September

Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 20 WG ist an allen öffentlichen oberirdischen Gewässern im Landkreis Tuttlingen bis zum 30. September 2026 untersagt. Dies betrifft das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für Privatpersonen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie die Wasserentnahme mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen.

Darüber hinaus werden wasserrechtliche Erlaubnisse des Landratsamts Tuttlingen, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer im Landkreis Tuttlingen zulassen, für die Dauer der Allgemeinverfügung vorläufig ausgesetzt. Nach deren Außerkrafttreten gelten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichen Umfang.

Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen erteilen. Voraussetzung ist, dass die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.

Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Nach Angaben der Behörden können selbst geringe Entnahmemengen in der aktuellen Situation in ihrer Summenwirkung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und sind daher nicht mehr zulässig.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landkreises abrufbar. Aktuelle Informationen zur Niedrigwassersituation in Baden-Württemberg stellt das Niedrigwasserinformationszentrum (NIZ) bereit.

Die Landkreise appellieren zudem an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen und den Verbrauch – insbesondere auch von Trinkwasser – auf das notwendige Maß zu beschränken.

(Quelle: Landratsamt Tuttlingen)

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung eines KI-Systems erstellt und von der Redaktion geprüft.