Von Schuldunfähigkeit ist auszugehen – Mord in Tuttlingen am 15.09.2020

Von Schuldunfähigkeit ist auszugehen – Mord in Tuttlingen am 15.09.2020
Aufgrund einer krankhaften seelischen Störung von einer Schuldunfähigkeit auszugehen. (Bild: Gerd Altmann)

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Tuttlingen (ots) – In dem Verfahren wegen des Verdachts des Mordes am 15.09.2020 in Tuttlingen hat die von der Staatsanwaltschaft Rottweil in Auftrag gegebene Begutachtung ergeben, dass bei dem Beschuldigten nach dem vorläufigen Ergebnis des Sachverständigen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung von einer Schuldunfähigkeit im Sinn des § 20 StGB auszugehen ist.

Infolge dieses Ergebnisses wurde der bestehende Haftbefehl von dem Amtsgericht Rottweil aufgehoben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rottweil wurde Unterbringungsbefehl erlassen, durch den die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

Die Ermittlungen zu dem Tatgeschehen dauern weiterhin an.