Buntes Fasnetstreiben: Sigmaringen mahnt zum Jugendschutz

Buntes Fasnetstreiben: Sigmaringen mahnt zum Jugendschutz
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) richtet weniger an die jungen Erwachsenen selbst, als vielmehr an die Erziehungsberechtigten, Erziehungsbeauftragten und Veranstalter // Symbolbild. (Bild: T Turovska/ iStock / Getty Images Plus)

Das Landratsamt Sigmaringen nimmt die bevorstehende Fasnetszeit zum Anlass, auf wichtige Regeln für Jugendliche hinzuweisen. Denn auch wenn die närrische Zeit in vielerlei Hinsicht einen Ausnahmezustand darstellt – für den Jugendschutz gilt das nicht.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) richtet sich weniger an die jungen Erwachsenen selbst, als vielmehr an die Erziehungsberechtigten, Erziehungsbeauftragten und Veranstalter. Denn sie sind es, die die Jugendlichen schützen müssen.

Deshalb werden im Sinne des Jugendschutzgesetzes auch nie die Jugendlichen bestraft, sondern diejenigen, die deren Schutz nicht gewährleistet haben. Die Polizei hat vor allem an der Fasnet ein Auge auf junge Besucher.

Die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes hier nochmals im Überblick:

Ausgehzeiten sind altersabhängig begrenzt

Die Teilnahme an „öffentlichen Tanzveranstaltungen“ – wozu auch etwaige Fasnetssausen zählen – ist ab 16 Jahren möglich. Für Jugendliche unter 18 gilt allerdings, dass sie die Veranstaltung spätestens um 0 Uhr verlassen müssen. Eine Alternative für die Veranstalter ist dabei der „Party-Pass“, den die Jugendlichen am Eingang hinterlegen müssen.

Alternative Partypass

Dieser ist mit Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Bild versehen und muss bis 0 Uhr abgeholt werden. Auf diese Weise wird sichtbar, wer beim Erreichen der Zeitgrenzen noch in der Halle oder im Zelt ist.

Bei nicht Abholung wird der Pass an das jeweilige Bürgermeisteramt oder Rathaus weitergeleitet. Es folgt eine Kontaktaufnahme mit den Eltern, außerdem Gebühren und optional ein ernstes Gespräch.

Eine „erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen, macht das Jugendschutzgesetz zwar möglich, allerdings rät das Jugendamt davon ab. Über das Hausrecht kann jeder Veranstalter die ablehnen, einen Anspruch auf eine Anwesenheit mit der erziehungsbeauftragten Person gibt es nicht.

Im Landkreis Sigmaringen gibt es die freiwillige Selbstverpflichtung aller Veranstalter, ihre Feste spätestens um 21 Uhr zu beginnen und spätestens um 3 Uhr zu beenden.

Alterskontrolle vor Alkoholausgabe

Unter 16 Jahren ist Alkohol generell verboten. Ab 16 Jahren dürfen vergorene Alkoholika wie Wein, Bier, Sekt und Most konsumiert werden, erst ab 18 dann auch branntweinhaltige („harte“) Getränke. Das Gesetz ahndet dabei nicht nur den Verkauf, sondern auch das Trinken von alkoholhaltigen Getränken. Das bedeutet, dass der Veranstalter kontrollieren muss, wer was trinkt.

In der Praxis ist das zwar schwer umsetzbar, trotzdem sollten alle möglichen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. So darf das Thema Alkohol in der Veranstaltungswerbung nicht auftauchen.

Besondere Vorsicht ist wegen sogenannter „K.-o.-Tropfen“ angesagt: Besucher jeden Alters sollten ihre Getränke nie aus den Augen lassen und nur von Leuten Getränke annehmen, denen sie vertrauen.

Rauchen ist für Minderjährige tabu

Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt absolutes Rauchverbot, das gilt auch für die jeweiligen Hallen. Das bedeutet, dass Raucher-Areale außerhalb des geschlossenen Festraums eingerichtet werden müssen. Wer sich als Veranstalter weniger Stress machen will, richtet die Raucherbereiche so ein, dass nicht jedes Mal die Eingangskontrolle passiert werden muss.

Für Feste, Partys, Konzerte und weitere Veranstaltungen ergeben sich daraus vielfältige Anforderungen, deren Umsetzung in der Verantwortung des Veranstalters liegt.

Geeignete Ansprechpartner rund um das Thema Jugendschutz gibt es unter anderem bei der Polizei oder auf polizei-beratung.de. Insbesondere an Veranstalter richtet sich die Seite neue-festkultur.de.

(Quelle: partypass.de, Landkreis Biberach)