Bayern verschärft Corona-Regeln – neue Maßnahmen gelten ab 9. Dezember

Bayern verschärft Corona-Regeln – neue Maßnahmen gelten ab 9. Dezember
(Bild: pixabay)

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Die aktuell bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb beschließt die Staatsregierung für Bayern mit Wirkung ab 9. Dezember 2020 weitere Maßnahmen.

Die Staatsregierung ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.Mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen wird der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration gebeten, zum 9. Dezember 2020 das Vorliegen des coronabedingten Katastrophenfalles festzustellen.

Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen:

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit eine anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
  • Ämtergänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

Alle weiteren Maßnahmen sind unter folgendem Link aufgeführt:

https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-6-dezember-2020/?seite=1579