Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Leutkirch

Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Leutkirch
Das Zünden von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres erlaubt. (Bild: Pixabay/ Heiko Stein/ Symbolbild)

WOCHENBLATT

Anlässlich des Jahreswechsels 2022 auf 2023 weist das Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Leutkirch im Allgäu auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen hin.

Das Zünden von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres erlaubt und nur von Personen abgebrannt werden darf, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verboten.

(Pressemitteilung: Stadt Leutkirch)