In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ist es wieder soweit: Halloween. Kleine Zombies, Hexen und gruselige Monster ziehen durch die Straßen, sind außer Rand und Band und lassen sich gerne zu Scherzen hinreißen. Aber Vorsicht! Eine Sachbeschädigung kann teuer werden.
Die Kleinen freuen sich schon das ganze Jahr auf Halloween. In ganzen Horden ziehen sie verkleidet durch die Wohngegenden und fordern „Süßes oder Saures!“ Wer nicht spendabel ist und nichts gibt, dem wird gerne ein Streich gespielt. Laut Polizei sind einige der Streiche harmlos, andere können jedoch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Es kann Strafen hageln
Polizeiprävention: „Aus einem witzigen Streich ohne böse Absicht kann leicht eine ungewollte Sachbeschädigung werden. Wer Glibber-Schleim in den Briefkasten gießt oder Rasierschaum auf Türklinken und an Hauswände sprüht, der ist sich meist den möglichen Folgen nicht bewusst.“
Zahnpasta an der Hauswand kann beispielsweise dauerhafte Flecken hinterlassen und gilt somit als Sachbeschädigung. „Wer das Auto der Nachbarn beschmiert und dabei beschädigt, der muss mit einer Strafe rechnen, auch wenn es nur als Halloween-Scherz geplant war“, so die Polizei.
Ideen in Kostüme stecken, nicht in Scherze
Auch wer nur mit dabei ist bei einer abendlichen Tour durch die Halloween-Nacht und persönlich nichts beschädigt hat, kann unter Umständen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung haftbar gemacht werden. Das bedeutet in jedem Fall eine Geldstrafe für alle Beteiligten, hinzu kommt noch die Summe der Schadenswiedergutmachung. Zu Halloween also besser die gesamte Energie und Kreativität in die Kostüme und die Dekoration stecken und nicht in Streiche. Sonst wird aus dem als Spaß gedachten Scherz schnell eine bittere Erfahrung.
Tipps der Polizei
Was ist erlaubt?
Damit die Streiche der Kinder und Jugendlichen nicht als Sachbeschädigung enden…
- klären Sie Ihre Kinder darüber auf, dass Eier an Hauswände werfen oder Böller in Briefkasten stecken, keine Streiche sind, sondern eine Sachbeschädigung darstellen. Es kann im schlimmsten Fall sogar eine Anzeige folgen.
- Haben Sie ein Auge darauf, welche Gegenstände Ihre Kinder mit auf Halloween-Tour nehmen.
- Machen Sie Ihrem Kind Mut, trotz Gruppendruck nicht bei üblen Streichen mitzumachen.
- Falls möglich, begleiten Sie Ihre Kinder auf Ihrer Halloween-Runde.
Unangemessene Streiche
- Kommen Menschen zu Schaden oder wird fremdes Eigentum beschädigt, kann dies mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Eine Sachbeschädigung liegt beispielsweise vor, wenn beim Einwickeln eines Autos mit Toilettenpapier Kratzer im Lack entstehen.
- Eine „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ liegt vor, wenn Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, die der öffentlichen Nutzung dienen, wie zum Beispiel Parkbänke oder Haltestellenhäuschen. In diesem Fall muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen und darüber hinaus auch für den entstandenen Schaden aufkommen.
- Wer mit einer Streiche spielenden Gruppe umherzieht, sich aber nicht an den Streichen beteiligt, kann trotzdem zur Verantwortung gezogen werden, wenn dabei ein Schaden entsteht und muss wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung mindestens mit einer Geldstrafe rechnen. Hinzu kommt noch eine finanzielle Schadenswiedergutmachung.
Auch wenn Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig sind, können zivilrechtliche Forderungen gegenüber Kindern beziehungsweise ihren gesetzlichen Vertretern geltend gemacht werden. Wer Zeuge einer Halloween- Straftat wird oder selbst betroffen ist sollte sich nicht scheuen, den Notruf 110 zu wählen.