Leiblicher Vater – aber rechtlich außen vor? Wenn bereits ein anderer Mann offiziell als Vater gilt, bleibt genetischen Vätern bislang häufig nur der Weg über eine Anfechtung. Eine Reform soll das Verfahren nun erleichtern.
Männer, die davon ausgehen, der biologische Vater eines Kindes zu sein, stoßen rechtlich oft auf Hürden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mutter verheiratet ist oder ein anderer Mann die Vaterschaft bereits anerkannt hat.
Eine Gesetzesänderung soll die Position dieser Männer künftig stärken. Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Ziel der Reform ist es, leiblichen Vätern ein wirksameres Verfahren zu ermöglichen, um die rechtliche Vaterschaft zu erlangen.
Rechtlicher Vater ist nicht zwingend der genetische
Nach deutschem Recht gilt: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Ist sie verheiratet, wird automatisch ihr Ehemann rechtlicher Vater – selbst wenn er nicht der biologische Vater ist, erläutert der Hamburger Fachanwalt für Familienrecht Marko Oldenburger.
Ist die Mutter nicht verheiratet, kann ein Mann die Vaterschaft etwa beim Jugendamt oder Notar anerkennen. Dafür ist jedoch die Zustimmung der Mutter erforderlich. «Erst wenn beide Erklärungen vorliegen, wird der Mann rechtlicher Vater», so Oldenburger.
Existiert bereits ein rechtlicher Vater – etwa der Ehemann oder ein Mann, der mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt hat –, muss ein genetischer Vater diese Vaterschaft zunächst anfechten. Dafür muss er dem Gericht darlegen, dass er der Mutter während der möglichen Empfängniszeit «beigewohnt» hat – so der juristische Begriff. Wird die bestehende rechtliche Vaterschaft aufgehoben, kann anschließend seine eigene festgestellt werden.
Schwierig wird es insbesondere dann, wenn sich zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bereits eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung entwickelt hat – etwa durch gemeinsames Zusammenleben und übernommene Verantwortung. Nach bisheriger Rechtslage kann dies eine erfolgreiche Anfechtung verhindern.
Reform nach Urteil aus Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Rechtslage beanstandet und den Gesetzgeber aufgefordert, nachzubessern. Künftig soll stärker berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang sich der genetische Vater um eine rechtliche Anerkennung bemüht hat.
Eine wesentliche Neuerung: Unter bestimmten Bedingungen können auch bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden – etwa wenn eine frühere sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht mehr besteht, erklärt Oldenburger. «Dann kann der damals unterlegene leibliche Vater eine Wiederaufnahme beantragen.»
Entscheidend bleibt jedoch die Prüfung durch das Familiengericht. Dieses muss im Einzelfall beurteilen, ob eine Änderung der rechtlichen Vaterschaft dem Kindeswohl entspricht.
Wer seine Vaterschaft feststellen lassen möchte, muss in der Regel ein gerichtliches Verfahren durchlaufen. Dabei wird üblicherweise ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Private Tests sind nur verwertbar, wenn alle Beteiligten zustimmen und das Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch helfen, das Verfahren einzuleiten und zu begleiten. «Das empfiehlt sich grundsätzlich», sagt Oldenburger.