Die Sommerferien sind da und die Kids haben viel Zeit. Da kann es schnell mal vorkommen, dass der Nachwuchs auf dumme Ideen kommt. Mit dem 14. Geburtstag werden Kinder bedingt strafmündig. Die Polizei gibt einen Überblick, wann das sogenannte Jugendstrafrecht und wann das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt.
Schuldunfähigkeit des Kindes und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Kinder unter 14 Jahren sind vor dem Gericht ausnahmslos strafunmündig und können nicht strafrechtlich belangt werden. Im Strafgesetzbuch (vgl. § 19 StGB) findet hierfür die Formulierung „Schuldunfähigkeit des Kindes“ Anwendung. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) spricht hingegen von der „strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ von Jugendlichen.
In besonders schweren Fällen können Maßnahmen, wie der Entzug des Sorgerechts oder die Unterbringung in einem Heim angeordnet werden. Dies regelt Art. 6 Abs. 3 GG. Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist der Entzug der elterlichen Sorge aber nur dann gestattet, wenn auf andere Weise eine schwere Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigt werden kann.
Jugendgericht entscheidet im Einzelfall über Grad der Strafmündigkeit von Jugendlichen
Mit dem 14. Geburtstag werden Kinder bedingt strafmündig und gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 1 Abs. 2 JGG als Jugendliche. Das bedeutet noch nicht, dass sie damit dann auch als uneingeschränkt schuldfähig gelten. Darüber wird vom Gericht im Einzelfall entschieden. Bei der Beurteilung einer Tat geht es mehr darum, erzieherisch einzuwirken und (Aus-)Wege aufzuzeigen, als das Kind zu bestrafen.
Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?
Ab 18 Jahren gelten dann „Heranwachsende“ als voll strafmündig. Bis zum Alter von 21 wird jedoch im Einzelfall entschieden, ob noch das sogenannte Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Das Jugendstrafrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.
Einschätzung über den Entwicklungsstand
Dazu erstellt die Jugendgerichtshilfe – auch Jugendhilfe genannt – basierend auf einem Gespräch mit dem Beschuldigten einen Bericht für die Staatsanwaltschaft bzw. das Jugendgericht und gibt eine Einschätzung über den Entwicklungsstand und die Lebensumstände des Jugendlichen. Hier ist eine eigenständige Prüfung nach § 105 JGG maßgeblich für die Entscheidung.
Ist die Tat „jugendtypisch“
Dies bedeutet: Ist der Täter zum Tatzeitpunkt eher jugendlich als erwachsen, oder die Tat ist als „jugendtypisch“ einzustufen, kann für die Beurteilung der Tat noch das Jugendstrafrecht zugrunde gelegt werden.
Beschuldigte, die älter als 21 Jahre sind, werden vor Gericht uneingeschränkt nach dem Erwachsenenstrafrecht, das heißt nach Maßgabe des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft.
Erwischt?! Und jetzt…?
In sieben kurzen Clips beantwortet die Videoreihe „Erwischt?! Und jetzt …?“ die wichtigsten Fragen rund um den Ablauf eines Jugendstrafverfahrens in jugendgerechter Sprache. Jugendliche erfahren, wie ein Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung abläuft, wann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt und wer am Verfahren beteiligt ist. Außerdem werden die Rechte von Beschuldigten erläutert und gezeigt, wie die Jugendgerichtshilfe Jugendlichen Angeklagten zur Seite steht.