Helau und Alaaf: Wenn Clown, Eisbär & Co. aufs Gas drücken

Helau und Alaaf: Wenn Clown, Eisbär & Co. aufs Gas drücken
Die Polizei kontrolliert aktuell vermehrt und nicht alle Kostüme sind straßenverkehrstauglich. (Bild: StevieS/ iStock / Getty Images Plus)

Die Fasnet geht am Wochenende in die heiße Phase. Man zwängt sich ins Teddy-oder Krokodilkostüm, zieht vielleicht riesige Clownlatschen an und steigt ins Auto. Vorsicht, das könnte teuer werden. Die Polizei kontrolliert aktuell vermehrt und nicht alle Kostüme sind straßenverkehrstauglich.

Die gute Nachricht zuerst: Grundsätzlich ist es erlaubt, kostümiert Auto zu fahren. Die Grenze liegt allerdings dort, wo Sicht und/oder Gehör beeinträchtigt werden. Übergroße Perücken oder Brillen müssen vor der Fahrt auf alle Fälle abgelegt werden. Im Falle von Zuwiderhandlungen kann es möglich sein, dass die närrischen Autofahrer zur Kasse gebeten werden.

Auch große Clownsschuhe eignen sich nicht zum Autofahren. Wer derart verkleidet am Steuer sitzt, kann von der Polizei mit 60 Euro zur Kasse gebeten werden, heißt es vom ADAC. Besonders beliebt sind auch Piratenkostüme, was dabei nicht fehlen darf, ist natürlich die Augenklappe. Erst sie macht den Piraten vollständig und verleiht ihm das verwegene Aussehen.

Sperrige Kostüme ab in den Kofferraum

Im Bußgeldkatalog heißt es: „Verdecken Sie eines Ihrer Augen, schränkt das Ihr räumliches Sehvermögen stark ein, was ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. In der Regel zieht dieser Verstoß ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro nach sich. Dieses kann sich erhöhen, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder einen Unfall verursachen. Ihre Versicherung wird ebenfalls nicht positiv auf die Nachricht reagieren, dass Sie mit Augenklappe gefahren sind und es dadurch zu einem Unfall gekommen ist.“ Unser Tipp: Sperrige Kostüme und diverse Masken oder störende Accessoires im Kofferraum verstauen und erst am Ort der Feier anziehen.

Nickerchen im Auto

Wer in der Fasnet zu tief ins Glas geschaut hat und in seinem Auto übernachtet, kann dies gerne tun, solange das Auto dort abgestellt wird, wo es erlaubt ist. Den Motor anlassen oder auch nur den Schlüssel ins Zündschloss zu stecken, kann von der Polizei aber als Fahrversuch gewertet werden.

Eine lange Fahrt zum närrischen Geschehen kann schon mal richtig Durst machen. Wie gut, dass eine Flasche Bier im Becherhalter steht. „Sie können tatsächlich hinter dem Steuer Bier trinken, das ist nicht verboten“, sagt ein Fachanwalt bei BAYERN 1. Wer allerdings den zulässigen Promillewert überschreitet, muss die Konsequenzen tragen. Für Fahranfänger gilt allerdings die 0,0 Promillegrenze.

ADAC: „Autofahrer mit 0,5 oder mehr Promille Blutalkohol müssen mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen“. Bei Alkohol am Steuer hört zu Recht der Faschingsspaß auf.

Wer den zulässigen Promillewert überschreitet, muss die Konsequenzen tragen.
Wer den zulässigen Promillewert überschreitet, muss die Konsequenzen tragen. (Bild: trendobjects/ iStock / Getty Images Plus)

Volle Kanne und dann aufs Pedelec

Die 0,5-Promille-Grenze ist jedoch nicht absolut zu sehen, denn Alkohol setzt bereits in geringer Menge die Fahrtüchtigkeit herab. Wer mit seinem Pkw einen Unfall verursacht oder auffällig fährt, begeht bereits ab 0,3 Promille im Blut eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe und mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug belangt. Kritisch kann auch der Restalkohol nach durchzechter Nacht sein. Die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus ist individuell unterschiedlich und beträgt nur etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. 

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, selbst wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid.

Schlangenlinien auf dem Fahrrad

Wer sich auf den Drahtesel schwingt und somit alle Probleme hinter sich lassen möchte, der täuscht sich. ADAC:  Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig. Aber Achtung: Schon eine Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.

Spaß, Ausgelassenheit und Freude sollen in der Fasnet im Vordergrund stehen. Mit ein paar Regeln steht fröhlichen Stunden nichts im Wege. Wir wünschen allen – landauf und landab – eine „glückselige Fasnet“.

(Quelle: Bußgeldkatalog, ADAC/Presse/Bayern 1)