Ausländer, die in Deutschland leben, warten mitunter auf einen Aufenthaltstitel oder auf dessen Verlängerung. Sie halten sich jedoch rechtmäßig in Deutschland auf und benötigen dafür den entsprechenden Nachweis. Die Fiktionsbescheinigung ist ein solcher Nachweis und kann aus verschiedenen Gründen ausgestellt werden. Abhängig vom Grund und von der Art der Fiktionsbescheinigung unterscheiden sich die Rechte, die Ausländer haben. Die Fiktionsbescheinigung gilt nur über einen begrenzten Zeitraum.
Was ist unter einer Fiktionsbescheinigung zu verstehen?
Eine Fiktionsbescheinigung kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden und berechtigt zum Aufenthalt in Deutschland. Sie wird in der Regel dann ausgestellt, wenn ein Aufenthaltstitel oder dessen Verlängerung beantragt werden und dient als Berechtigungsnachweis für den Aufenthalt in Deutschland, bis die endgültige Entscheidung getroffen wurde.
Arten von Fiktionsbescheinigungen
Abhängig vom Grund für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung werden verschiedene Arten von Fiktionen unterschieden. In Paragraf 81 des Aufenthaltsgesetzes (AufentG) ist geregelt, wann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann. Das sind die Arten von Fiktionsbescheinigungen:
Duldungsfiktion für die Duldung in Deutschland
Die Rechtsgrundlage für die Duldungsfiktion ist Paragraf 81, Absatz 3, Satz 2 AufentG. Die Duldungsfiktion gilt, wenn der Antrag auf die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu spät gestellt wurde. Der Antragsteller hat mit einer Duldungsfiktion den Status nach Paragraf 60a AufenthG, bei dem es sich um den Duldungsstatus handelt. Er besitzt kein Aufenthaltsrecht, doch die Abschiebung ist vorübergehend ausgesetzt. Die Entscheidung über den Aufenthalt in Deutschland kann mit einer Duldungsfiktion schlimmstenfalls negativ ausfallen, sodass die Abschiebung nicht mehr ausgesetzt wird und der Inhaber dieser Fiktionsbescheinigung ausreisepflichtig ist. Bei einer negativen Entscheidung erhält der Antragsteller einen Abschiebungsbescheid mit Grenzübertrittsbescheinigung.
Erlaubnisfiktion, wenn noch kein Aufenthaltstitel vorhanden ist
Wer sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber noch über keinen Aufenthaltstitel verfügt, kann eine Erlaubnisfiktion erhalten. Er erhält sie, wenn er seinen Aufenthaltstitel beantragt. Der Aufenthalt in Deutschland ist mit einer Erlaubnisfiktion nach Paragraf 81, Absatz 3, Satz 1 AufentG erlaubt, bis eine Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wird.
Wer zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel beantragt und eine Fiktionsbescheinigung erhält, darf nicht arbeiten, bis über die Erteilung des Aufenthaltstitels entschieden wurde. Verlässt der Inhaber einer Erlaubnisfiktion Deutschland, darf er nicht wieder einreisen. Eine solche Erlaubnisfiktion gilt für Bürger aus Kanada, den USA, Japan, Neuseeland, Australien oder Israel, aber auch für ukrainische Staatsangehörige und für Staatsangehörige aus Ländern des Schengenbereichs. Für diese Bürger ist es erlaubt, sich 90 Tage ohne Visum in Deutschland aufzuhalten.
Fortbestandsfiktion, wenn ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt wurde
Paragraf 81, Absatz 4, Satz 1 regelt, wann eine Fortbestandsfiktion erteilt werden kann. Um eine Fortbestandsfiktion zu erhalten, muss ein Ausländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellen. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt der bisherige Aufenthaltstitel fortbestehend.
Inhaber einer Fortbestandsfiktion haben alle Rechte und Pflichten, die auch mit dem bereits vorhandenen Aufenthaltstitel gelten. Wer mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland arbeitet, darf auch mit der Fortbestandsfiktion weiterhin arbeiten. Die Fortbestandsfiktion ist die günstigste Form der Fiktionsbescheinigung, da der Inhaber keine negativen Folgen befürchten muss und sich für ihn nichts ändert. Er kann überall die Fortbestandsfiktion als Nachweis vorlegen.
Fiktionsbescheinigung für den elektronischen Aufenthaltstitel
Rechtsgrundlage für die Fiktionsbescheinigung für den eAT (elektronischen Aufenthaltstitel) ist Paragraf 81, Absatz 5a AufenthG. Wer einen elektronischen Aufenthaltstitel hat, um eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben, erhält eine solche Fiktionsbescheinigung zusammen mit der Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit.
Gültigkeit einer Fiktionsbescheinigung
Eine Fiktionsbescheinigung ist in der Regel drei bis sechs Monate lang gültig. Die Ausländerbehörde trägt in die Bescheinigung ein Ablaufdatum ein. Wurde bis zum Ablaufdatum noch keine Entscheidung über einen Aufenthaltstitel getroffen, muss der Antragsteller seine Fiktionsbescheinigung bei der Ausländerbehörde verlängern lassen.
Die Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung endet vor dem Ablaufdatum, sobald die Ausländerbehörde entschieden hat. Abhängig von der Art der Fiktionsbescheinigung kann deren Inhaber seinen ersten Aufenthaltstitel oder dessen Verlängerung erhalten. Im negativen Fall erhält er einen Abschiebebescheid und muss das Land verlassen.
Was für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung erlaubt ist
Abhängig von der Art der Fiktionsbescheinigung gelten für deren Inhaber unterschiedliche Rechte. Mit strengen Einschränkungen ist die Duldungsfiktion verbunden. Arbeiten dürfen diejenigen, die über eine Fortbestandsfiktion oder über eine Fiktionsbescheinigung für den elektronischen Aufenthaltstitel verfügen und bereits im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind.
Reisen innerhalb Deutschlands sind mit einer Fiktionsbescheinigung möglich. Mit einer Fiktionsbescheinigung nach Paragraf 81, Absatz 3 AufentG ist es jedoch nicht möglich, Deutschland zu verlassen. Wer Deutschland verlässt, darf nicht wieder einreisen. Es ist jedoch für diejenigen mit einer Fortbestandsfiktion oder einer Fiktionsbescheinigung für den elektronischen Aufenthaltstitel erlaubt, in andere Länder zu reisen. Vor den Reiseplänen ist es jedoch wichtig, die Ausländerbehörde zu informieren, damit keine Probleme bei der Ein- und Ausreise auftreten.
Eine Fiktionsbescheinigung berechtigt abhängig von ihrer Art zum Familiennachzug. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erhalt von Leistungen des Jobcenters möglich, wenn der Inhaber der Fiktionsbescheinigung seine Arbeit verliert. Wer eine Fiktionsbescheinigung besitzt, darf ein Bankkonto eröffnen, doch wird nicht immer ein Überziehungsrahmen eingeräumt, sodass sich der Inhaber der Fiktionsbescheinigung nicht verschulden darf.