Nicht mehr lange und das närrische Treiben erreicht seinen Höhepunkt. Während die einen den Aschermittwoch sehnlichst herbeiwünschen, drehen die anderen jetzt erst so richtig auf. Und auch in vielen Unternehmen wir gefeiert. Dabei ergeben sich einige arbeitsrechtliche Fragen: Muss ein Unternehmen seinen Beschäftigten am Rosenmontag freigeben? Darf man kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen? Und wie sieht es mit Faschingsbräuchen im Betrieb aus? Anna Rommel, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, erläutert die Details.
Wer bis Aschermittwoch durchfeiern möchte, sollte bei der Party-Planung beachten, dass an den Faschingstagen keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen gelten. „Nur an gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten von der Arbeit freizustellen. Weder der Rosenmontag noch der Faschingsdienstag sind gesetzliche Feiertage“, betont Anna Rommel aus dem IHK-Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft. „Wer feiern will, muss sich also Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.“ Die Rechtsexpertin rät, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte frühzeitig absprechen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können den Faschingsfans durch Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten einen Kompromiss anbieten.“ Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten als freiwillige Leistung einen halben oder einen ganzen Tag bezahlt freizugeben.
Sicherheit geht auch im Fasching vor
Und wie närrisch darf es im Unternehmen zugehen? Kostüm am Arbeitsplatz – ist das erlaubt?„Grundsätzlich dürfen Beschäftigte am Arbeitsplatz tragen, was sie möchten“, sagt Anna Rommel. „Dementsprechend darf man auch an Fasching kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.“ Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen: Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleiderordnung, zum Beispiel Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder Tätigkeiten, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern. Daher der Rat der Expertin: „Um Ärger vorzubeugen, sollte im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung im Betrieb getroffen werden.“ Das gilt auch, wenn das Unternehmen seine Mitarbeitenden gerne närrisch sehen würde – etwa mit roter Nase hinter der Theke oder mit Papphütchen im Verkauf. „Ob der Arbeitgeber eine Verkleidung am Arbeitsplatz vorschreiben darf, hängt immer von der konkreten Situation ab und muss im Einzelfall geprüft werden, denn Sicherheit geht vor“, so Rommel.

Vorsicht vor Schadensersatzansprüchen
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist auch bei den typischen Faschingsbräuchen Vorsicht geboten. Führungspersonen oder Kollegen die Krawatte abschneiden – dieser Spaß kann durchaus schiefgehen. „Gegebenenfalls muss hierfür Schadensersatz gezahlt werden“, sagt Rommel. Ihr genereller Tipp: „Unternehmen sollten auf alle Fälle vor Beginn der Faschingszeit Regeln für den Betrieb festlegen und diese an seine Beschäftigten kommunizieren.“
(Quelle: IHK Schwaben)