Silvester in Corona-Zeiten: Böller aus dem Ausland in Deutschland verboten, schwere Verletzungen möglich

Silvester in Corona-Zeiten: Böller aus dem Ausland in Deutschland verboten, schwere Verletzungen möglich
Dieses Jahr ist alles etwas anders, auch zu Silvester. Der Verkauf von Feuerwerk ist 2020 verboten und je nach Bundesland herrschen nächtliche Ausgangssperren, auch zum Jahreswechsel. Die Polizei rät: Lassen Sie die Finger von Böllern aus dem Ausland oder selbstgebastelten Knallern. Diese sind illegal und im schlimmsten Fall sogar tödlich. (Bild: Polizeiliche Kriminalprävention)

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Aus dem Ausland stammende Feuerwerkskörper sind in der Regel ungeprüft und damit in Deutschland verboten. Besitz, Weitergabe und Abbrennen solcher Feuerwerkskörper ist gemäß Sprengstoffgesetz strafbar. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 50.000 Euro. Darüber hinaus ist die Einfuhr ungeprüfter Feuerwerkskörper verboten. Sie stellt einen Verstoß gegen das Sprengstoff- und Zollrecht dar.

Hinzu kommt, dass illegale Feuerwerkskörper schwere Verletzungen zur Folge haben können, z.B. Knalltraumata, Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen, Verätzungen, Atemnot oder Lungenschäden. Durch die Vermeidung von möglichen schweren Verletzungen durch illegales Feuerwerk entlasten Sie Krankenhäuser und Notaufnahmen, welche aktuell durch die mit Corona infizierten Patientinnen und Patienten sehr stark ausgelastet sind.

Silvesterknaller selber basteln: Lebensgefährlich und strafbar

Wer Silvesterfeuerwerk selber herstellt, bringt sich in große Gefahr. Denn bei selbst hergestellten Feuerwerkskörpern können unter Umständen schon geringste thermische oder mechanische Einwirkungen zu einer Explosion führen. Sachbeschädigungen, aber auch schwerwiegende Körperverletzung können die Folge sein. Jährlich sterben Menschen bei der Herstellung illegaler Sprengstoffe.

Hinzu kommt, dass sich derjenige strafbar macht, der einen Sprengsatz beispielsweise anhand einer Anleitung aus dem Internet selbst herstellt. Solche Explosivstoffe (Selbstlaborate) unterliegen dem Waffengesetz und/oder dem Sprengstoffgesetz und gelten als Sprengvorrichtungen. Bei entsprechenden Vergehen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Strafbar ist ebenfalls das Herbeiführen einer Explosion.