Kreis Ravensburg – Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen innerhalb der nächsten Jahre umgetauscht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Führerscheine in der Europäischen Union ein einheitliches Format haben, möglichst fälschungssicher sind und ein aktuelles Foto aufweisen.
Für den Umtausch gibt es einen gestaffelten Zeitplan mit unterschiedlichen Fristen, je nach Ausstellungsdatum des alten Führerscheins oder Geburtsjahrs. Die ersten Papier-Führerscheine von Inhaberinnen und Inhabern mit den Geburtsjahren von 1953 bis 1958 müssen nun bis Mitte Januar 2022 umgetauscht werden. Der Antrag kann bei allen Rathäusern der Städte und Gemeinden sowie an allen Standorten des Bürgerbüros des Landkreises in Bad Waldsee, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg und Wangen im Allgäu gestellt werden.
Termine können ganz bequem unter www.rv.de oder telefonisch unter 0751 85-0 vereinbart werden. Neben dem bisherigen Führerschein sind bei Antragstellung der Personalausweis bzw. Reisepass und ein aktuelles biometrisches Lichtbild mitzubringen. Personen im Alter von 50 Jahren oder älter, die ihre Lastwagenfahrberechtigungen der Klasse 2 oder 3 in vollem Umfang beibehalten wollen, müssen ärztliche und augenärztliche Gutachten beilegen.
Der Umtausch kostet 25,30 Euro plus gegebenenfalls Versandkosten. Der neue EU-Scheckkartenführerschein wird für 15 Jahre ausgestellt, dann muss vergleichbar mit dem Personalausweis ein neuer Führerschein beantragt werden. Der Umtausch betrifft nur das Dokument und hat keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnisklassen und die Fahrberechtigung.
Wer die Frist zum Umtausch verpasst, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen. Der alte Führerschein kann beim Umtausch durch Lochen oder einen Stempel ungültig gemacht werden, damit dieser als Erinnerungsstück mit nach Hause genommen werden kann. Für Papier Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, richtet sich die Frist zum Umtausch nach dem Geburtsjahr:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für Karten-Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, richtet sich die Frist zum Umtausch nach dem Ausstellungsjahr
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen auch den EU-Kartenführerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Wann der Führerschein ausgestellt wurde, ist am Datum unter Nummer 4a im Führerschein ablesbar Der Antrag auf Umtausch Weitere Infos gibt es unter www.rv.de.
(Pressemitteilung: Landkreis Ravensburg)