Keine Antragstellung nötig Schutzstatus für Ukraine-Geflüchtete bis 2026 verlängert

Schutzstatus für Ukraine-Geflüchtete bis 2026 verlängert
Aufenthaltserlaubnis für Ukraine-Geflüchtete gesichert: Schutz bis 2026 verlängert. (Bild: picture alliance / ZB | Sascha Steinach)

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Die Ausländerbehörde Leutkirch im Allgäu erhält derzeit vermehrt Rückfragen zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für Geflüchtete aus der Ukraine. Die Stadt möchte in diesem Zusammenhang über die neuesten Regelungen informieren: Der Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine wurde bis zum 4. März 2026 verlängert.

Rechtsgrundlage: Verlängerung ohne Antrag

Laut der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung, die am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, sind bisher ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse automatisch bis zum 4. März 2026 gültig.

Wichtig:

  • Es ist kein Antrag auf Verlängerung erforderlich.
  • Ein persönliches Erscheinen bei der Ausländerbehörde entfällt.

Wer ist betroffen?

Die Verlängerung gilt für:

  • Ukrainische Staatsangehörige.
  • Drittstaatsangehörige mit Schutzstatus oder dauerhafter Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine.

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen in Deutschland gemeldet sind und über einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG verfügen.

Was bedeutet das für Geflüchtete?

Die bestehenden Rechte und Möglichkeiten bleiben erhalten:

  • Arbeiten und Studieren: Es gibt keine Einschränkungen bei Beschäftigung oder Ausbildung.
  • Reisen innerhalb des Schengen-Raums: Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
  • Reisen außerhalb des Schengen-Raums: Vor der Ausreise sollten Geflüchtete die Ein- und Ausreisebedingungen des Ziellandes bei den entsprechenden Auslandsvertretungen prüfen.

Weitere Informationen und Kontakt

Detaillierte Informationen finden Sie unter:
Hilfeportal Germany4Ukraine

Antworten auf häufige Fragen erhalten Sie ebenfalls auf dieser Seite.

(Quelle: Stadt Leutkirch)