Die Ausländerbehörde Leutkirch im Allgäu erhält derzeit vermehrt Rückfragen zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für Geflüchtete aus der Ukraine. Die Stadt möchte in diesem Zusammenhang über die neuesten Regelungen informieren: Der Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine wurde bis zum 4. März 2026 verlängert.
Rechtsgrundlage: Verlängerung ohne Antrag
Laut der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung, die am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, sind bisher ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse automatisch bis zum 4. März 2026 gültig.
Wichtig:
- Es ist kein Antrag auf Verlängerung erforderlich.
- Ein persönliches Erscheinen bei der Ausländerbehörde entfällt.
Wer ist betroffen?
Die Verlängerung gilt für:
- Ukrainische Staatsangehörige.
- Drittstaatsangehörige mit Schutzstatus oder dauerhafter Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine.
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen in Deutschland gemeldet sind und über einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG verfügen.
Was bedeutet das für Geflüchtete?
Die bestehenden Rechte und Möglichkeiten bleiben erhalten:
- Arbeiten und Studieren: Es gibt keine Einschränkungen bei Beschäftigung oder Ausbildung.
- Reisen innerhalb des Schengen-Raums: Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
- Reisen außerhalb des Schengen-Raums: Vor der Ausreise sollten Geflüchtete die Ein- und Ausreisebedingungen des Ziellandes bei den entsprechenden Auslandsvertretungen prüfen.
Weitere Informationen und Kontakt
Detaillierte Informationen finden Sie unter:
Hilfeportal Germany4Ukraine
Antworten auf häufige Fragen erhalten Sie ebenfalls auf dieser Seite.
(Quelle: Stadt Leutkirch)