Einwohner mehrerer Bodenseegemeinden stehen im Zentrum eines Rechtsstreits um selbst gestaltete Tempo-30-Schilder. Diese sollen freiwillig zum langsameren Fahren aufrufen. Doch das höchste Verwaltungsgericht in Baden-Württemberg, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim, hat entschieden: Die Schilder müssen entfernt werden.
Verwechslungsgefahr mit amtlichen Verkehrsschildern
Laut Gericht könnten die privaten Schilder mit offiziellen Tempo-30-Zeichen verwechselt werden. Besonders der Zusatz „Freiwillig“, der auf den Schildern angebracht ist, sei für Verkehrsteilnehmer leicht zu übersehen. Die Tafeln, die oft auch Silhouetten spielender Kinder zeigen, könnten daher als verbindliche Anweisung interpretiert werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Hintergrund: Verfahren laufen seit Sommer
Der VGH bestätigte damit frühere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg. Während die Hauptsacheverfahren dort noch anhängig sind, bleibt der Zeitpunkt für eine endgültige Klärung ungewiss. Bereits im April hatte das Landratsamt Konstanz die Entfernung der Schilder angeordnet und Anwohnern Zwangsgelder von jeweils 800 Euro angedroht.
Umwelthilfe: Grundsatzfrage zum Schutz der Anwohner
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die die betroffenen Anwohner der Halbinsel Höri unterstützt, sieht in dem Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage. „Es geht darum, ob von Raserei betroffene Anwohner berechtigt sind, mit freiwilligen Tempo-30-Schildern um Rücksicht zu bitten“, erklärte DUH-Geschäftsführer Jürgen Resch.
Private Initiative für Klimaschutz und Verkehrssicherheit
Die Schilderaktion hatte ihren Ursprung in einem Aufruf des örtlichen Grünen-Verbands im Herbst 2021. Ziel der Initiative war es, mehr Verkehrssicherheit, Klimaschutz und Lärmminderung zu fördern. Die Schilder wurden daraufhin beschafft und verteilt.
Kritik des Gerichts: Gestaltung alternativer Schilder möglich
Das Gericht ließ offen, ob Anwohner mit anderen Gestaltungsmöglichkeiten ihre Anliegen ausdrücken könnten. Es betonte jedoch, dass die aktuellen Schilder leicht missverstanden werden könnten und daher nicht zulässig seien.
Die aktuelle Verkehrsregelung
In den betroffenen Gemeinden gilt die übliche Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht, dass Änderungen an Verkehrsvorschriften ausschließlich von Behörden initiiert und umgesetzt werden dürfen.
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