Feuerwerk bleibt tabu Feuerwerksverbot in der Konstanzer Altstadt

Feuerwerksverbot in der Konstanzer Altstadt
Das gesetzliche Abbrennverbot für Feuerwerkskörper gilt fast das ganze Jahr über – konkret vom 2. Januar bis zum 30. Dezember. (Bild: Pixabay)
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Wie in den Vorjahren ist das Zünden von Feuerwerkskörpern in der Konstanzer Altstadt, in Stadelhofen und in der Umgebung des Konzils auch zum Jahreswechsel untersagt.

Das gesetzliche Abbrennverbot für Feuerwerkskörper gilt fast das ganze Jahr über – konkret vom 2. Januar bis zum 30. Dezember. Grundsätzlich ist Feuerwerk nur an Silvester und Neujahr erlaubt. Allerdings bleibt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in Teilen der Konstanzer Altstadt (östlich der Laube) auch am 31. Dezember und 1. Januar verboten. Grundlage hierfür sind ein Beschluss des Gemeinderats vom 24. März 2011 und die dazugehörige Allgemeinverfügung.

Besonderer Schutz für sensible Bereiche

Unabhängig vom Stadtteil ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie brandgefährdeten Gebäuden oder Anlagen strikt untersagt. Beispiele hierfür sind die hölzerne Betshalle bei der Lorettokapelle. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Für ein sicheres Feiern sollte ausschließlich in Deutschland zugelassenes und geprüftes Feuerwerk verwendet werden. Nach dem Jahreswechsel ist es wichtig, abgebrannte Feuerwerkskörper und Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen – der Umwelt zuliebe.

Was ist Kategorie F2?

Die Kategorie F2 umfasst klassisches Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Schwärmer, Knallkörper und Batterien. Diese dürfen nur an Personen ab 18 Jahren und ausschließlich vom 28. bis 31. Dezember verkauft werden.

Mit diesen Regelungen sorgt die Stadt Konstanz für Sicherheit, den Schutz der historischen Altstadt und einen bewussteren Umgang mit der Umwelt.

(Quelle: Stadt Konstanz)

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