Ab Freitag, 21. Mai gibt es für den Landkreis Lindau weitere Lockerungen

Ab Freitag, 21. Mai gibt es für den Landkreis Lindau weitere Lockerungen
Gespräch mit den Gästen im Außenbereich eines Cafés in der Innenstadt mit der Kellnerin. ( Bild: picture alliance/dpa | Roland Weihrauch)

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Lindau (Bodensee) – Ab Freitag, 21. Mai treten im Landkreis Lindau weitere Lockerungen in Kraft.

Dies liegt einerseits an den aktuellen Regelungen, die die Bayerische Staatsregierung ab dem 21. Mai für Landkreise mit einer 7-Tage- Inzidenz von unter 100 beschlossen haben und andererseits daran, dass seit Mittwoch, 19. Mai die 7-Tage Inzidenz seit fünf Tagen in Folge unter 50 liegt.

Laut der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12.BayIfSMV) treten zwei Tage danach, also ebenfalls am Freitag, 21. Mai, 0.00 Uhr die in der Verordnung des Freistaates vorgesehenen Regelungen für diesen Inzidenzbereich in Kraft.

Folgende Lockerungen greifen im Landkreis Lindau (Bodensee) ab Freitag, 21. Mai, 0.00 Uhr:

  • Freibäder:
    • Freibäder dürfen den Betrieb aufnehmen. Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts. Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 ist kein Testnachweis für die Besucher notwendig und keine Terminvereinbarung.
  • Gastronomie:
    • Die Testpflicht und Pflicht zur Terminvereinbarung für die Außengastronomie entfällt.
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
    • Hier entfällt die Pflicht zur Terminvereinbarung in Ladengeschäften des Einzelhandels.
  • Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser:
    • Dürfen unter Beachtung der jeweiligen Rahmenhygienekonzepte geöffnet werden. Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 ist kein Testnachweis für die Besucher notwendig.
  • Kulturstätten:
    • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Die vorherige Terminvereinbarung und die Kontaktdatenerhebung sind nicht mehr erforderlich.
  • Laien- und Amateurensembles:
    • Es dürfen musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles stattfinden, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
  • Märkte unter freiem Himmel:
    • Die Durchführung von Märkten unter freiem Himmel ist zugelassen. Die Beschränkung des Warenangebots für Wochenmärkte auf Lebensmittel, Pflanzen und Blumen wird aufgehoben.
  • Für Märkte gilt:
    • Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
    • Auf dem Marktplatz und insbesondere in den Warte- und Begegnungsbereichen vor den Verkaufsständen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Verkaufsständen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
    • Der Veranstalter hat für den Kunden- und Marktverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Anzeige- und/oder Erlaubnispflichten für Märkte, die sich aus anderen Rechtsbereichen ergeben, bleiben unberührt.

  • Schulen:
    • In den Klassen der Grundschulstufe findet Präsenzunterricht statt. Im Übrigen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
  • Sport:
 InnenbereichAußenbereich
ErwachseneGruppe von max. 10 Personen; nur kontaktfreier Sport / IndividualsportGruppe von max. 10 Personen; Kontaktsport möglich (§ 27 Abs. 1)
Kinder unter 14 JahreGruppe von max. 10 Personen; nur kontaktfreier Sport / IndividualsportGruppe von max. 20 Personen; Kontaktsport möglich (§ 27 Abs. 1)
  • Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:
    • Die Einrichtungen können öffnen.
  • Touristische Angebote:
    • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sind erlaubt, ebenso die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen. Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 ist kein Testnachweis für die Besucher notwendig und keine Terminvereinbarung.
  • Übernachtungsangebote:
    • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, dürfen auch zu touristischen Zwecken angeboten werden. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest,Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.

Für weitere durch die Bayerische Staatsregierung angekündigte Öffnungsschritte fehlt derzeit noch die durch die Ministerien zu erarbeitende Rechtsverordnung.

Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten unverändert fort und sind zu beachten. Die vollständige Verordnung kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12/true

HINWEIS: Diese Regelungen gelten so lange fort, bis das Landratsamt Lindau (Bodensee) eine anderslautende Bekanntmachung erlässt. Die bisherige wöchentliche Bekanntmachung der Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen entfallen.

In Bezug auf die Testpflicht gilt:

Personen, die

  • vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder
  • über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen),

und die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, sind getesteten Personen gleichgestellt. Die Nachweise können auch in elektronischer Form mitgeführt werden.

(Pressemitteilung Landratsamt Lindau (Bodensee) )