Sicherungsverwahrung für «Horrorhaus»-Täter angeordnet

Sicherungsverwahrung für «Horrorhaus»-Täter angeordnet
Wilfried W. steht in einem Saal vom Landgericht Paderborn. (Bild: Friso Gentsch/dpa)

Deutsche Presse-Agentur

Immer wieder hat Wilfried W. Frauen gequält, zwei starben nach schwersten Misshandlungen. Fünf Jahre nach seiner Verteilung hat das Gericht nun für den Täter im «Horrorhaus»-Fall Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das «Horrorhaus» von Höxter, ein kleiner Hof in der Ortschaft Bosseborn ganz im Osten Nordrhein-Westfalens, ist längst abgerissen, doch die tödlichen Misshandlungen, die sich dort abgespielt haben, beschäftigen die Justiz noch immer. Mehr als fünf Jahre nach dem Urteil wegen zweifachen Mordes durch Unterlassen gegen Wilfried W. macht das Landgericht Paderborn klar: Der 53-Jährige soll nach Verbüßen seiner Haftstrafe in Sicherungsverwahrung – zu hoch ist nach Ansicht der Richter die Gefahr, dass er in Freiheit wieder Frauen schwere Gewalt antun würde. Die Richter korrigieren damit auch eine gravierende Fehleinschätzung aus dem ersten Urteil.

Nach einem aufsehenerregenden Prozess war W. 2018 wegen Mordes durch Unterlassen zu elf Jahren, seine Frau zu dreizehn Jahren Haft verurteilt worden. Mit Kontaktanzeigen hatte das Paar Frauen nach Höxter gelockt. In von Grausamkeit geprägten Beziehungen misshandelten beide ihre Opfer schwer. Sie wurden geschlagen, verbrüht, gewürgt, gefesselt, mit seelischem Druck und körperlichem Zwang dazu gebracht, sich einem rigiden Regelsystem zu unterwerfen. Gewalttätig war W. auch gegenüber seiner Ex-Frau, bevor und während sie zur Mittäterin wurde. Zwei Frauen aus Niedersachsen starben völlig ausgezehrt nach monatelangen Misshandlungen.

«Es waren keine spontanen Taten, die Quälereien zogen sich über einen langen Tatzeitraum», hebt der Vorsitzende Richter Eric Schülke am Donnerstag hervor. Mehr noch: Schon 1995 war W. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, nachdem er seine damalige Lebensgefährtin schwer misshandelt hatte. Kaum wieder in Freiheit lernte er seine Ex-Frau kennen – quälte erst sie und dann gemeinsam weitere Frauen. Der Umstand, dass die Haftstrafe damals überhaupt keinen Einflus gehabt habe, zeige seine Gefährlichkeit, so Schülke.

Diese Vorgeschichte mache außerdem W.s wiederholte Einlassung unglaubwürdig, seine Ex-Frau sei in Bosseborn die treibende Kraft gewesen. Bis zum heutigen Tag verleugne er, was er getan habe. «Jemand der so über seine Taten denkt, wird auch in Freiheit weitermachen», sagt Schülke.

Sachverständige: Ohne moralischen Kompass

«Er ist der Prototyp des Sicherungsverwahrten», zitiert Schülke die ganz frühe Einschätzung eines Psychiaters in dem Fall, die im Urteil nie zum Tragen kam. Tatsächlich war das Landgericht in seiner Entscheidung 2018 dem Gutachten einer weiteren Sachverständigen gefolgt, die in W. einen schwer intelligenzgeminderten Mann ohne moralischen Kompass und Steuerungsfähigkeit sah.

Die Folge: Als vermindert schuldfähig wurde er in die Psychiatrie eingewiesen. Dort kamen jedoch bald Zweifel an dieser Einschätzung. Ein Gericht stellte schließlich fest, er sei sehr wohl in der Lage, Gut und Böse voneinander zu unterscheiden und damit voll schuldfähig. Seit 2020 sitzt er nun seine Strafe in einer Justizvollzugsanstalt ab.

«Ja, es war eine Fehleinweisung», bestätigt der Vorsitzende Richter nun. Ihn aus der Psychiatrie zu holen, sei richtig gewesen. Ebenso richtig, nachträglich seine Sicherungsverwahrung zu beantragen. Zwei Gutachter, die zuvor noch nicht mit dem Fall befasst waren, hatten sich daraufhin der Person W., seiner Taten und seiner Entwicklung angenommen. Ihrer Einschätzung schloss das Gericht sich nun an: Der Verurteilte würde in Freiheit bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder ein Setting schaffen, in dem es ihm gelänge, alleinstehende und sozial schwache Frauen anzusprechen. Diesen drohe dann das gleiche, was vielen Frauen passiert sei, die sich ihm näherten: «Schwerste Körperverletzung bis zum Tod», so Schülke.

Revision angekündigt

Die Verteidigung will das noch nicht rechtskräftige Urteil anfechten und in Revision gehen. Der Bundesgerichtshof müsse entscheiden, ob der Prüfungsmaßstab des Landgerichts ausreichend gewesen sei – oder ob nicht noch viel weitergehende Aspekte in die Beurteilung hätten einfließen müssen, sagt Anwalt Carsten Ernst. Er hatte in seinem Schlusswort dafür plädiert, W. statt in Sicherungsverwahrung in einer betreuten Wohnform unterzubringen.

Aus Sicht des Gerichts gibt es jedoch kein milderes Mittel als die Sicherungsverwahrung, die im Anschluss an eine verbüßte Strafe dazu dienen soll, die Allgemeinheit vor schweren Taten zu schützen. Auch währenddessen müsse regelmäßig geprüft werden, ob die Gefährlichkeit fortbestehe, betont Schülke zum Abschluss seiner Begründung. Damit gebe es immer noch die Option auf Freiheit – «aber auch nur, wenn der Verurteilte sie ergreift».