Ein Joint in der Mittagspause? Kiffen im Homeoffice? Die Teillegalisierung von Cannabis gilt seit 1. April und wirft für Unternehmen und deren Beschäftigte auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Was ist erlaubt und was nicht?
Eva Schönmetzler, Rechtsexpertin der IHK Schwaben, rät: „Unternehmen sollten die Cannabislegalisierung zum Anlass nehmen, klare Verhaltensregelungen für ihre Beschäftigten aufzustellen und mögliche bestehende betriebliche Regelungen anzupassen.“
Seit dem 1. April 2024 sind der Besitz und Anbau von Cannabis in Deutschland für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen legal. Aber was bedeutet das im Unternehmen? „Bei Cannabis stellen sich jetzt ähnliche Fragen wie bisher in Bezug auf den Alkoholkonsum“, erklärt die IHK-Rechtsexpertin Eva Schönmetzler. Auch beim Alkohol ist der Konsum im Unternehmen grundsätzlich erlaubt – sofern kein generelles Verbot ausgesprochen wurde. Das führt aber nicht zu einem Freibrief für Beschäftigte, vor oder während der Arbeit zum Joint zu greifen.
In letzter Konsequenz kann die Kündigung drohen
Denn Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, eine „ungetrübte” Arbeitsleistung zu erbringen. Sie dürfen sich vor oder während der Arbeitszeit nicht in einen Zustand versetzen, der dazu führt, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen können oder dass sie sich selbst und andere gefährden. Das gilt ebenso für die Mittagspause und fürs Homeoffice.
„Werden diese arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Cannabiskonsum verletzt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen“, erklärt die IHK-Expertin. In letzter Konsequenz kann sogar eine Kündigung wegen Kiffens drohen. Darüber hinaus haben Unternehmen eine Fürsorgepflicht ihren Mitarbeitenden gegenüber.
Sind Beschäftigte erkennbar nicht in der Lage, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, müssen sie nach Hause geschickt werden. Dabei gelten in Berufsfeldern mit einem besonderen Gefährdungspotenzial strengere Maßstäbe. Zudem kann in diesen Fällen unter Umständen auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfallen.
Tipp der Expertin: Klare Regeln im Betrieb
Wie sollten Unternehmen angesichts der neuen Rechtslage vorgehen? Schönmetzler rät, klare Richtlinien zu etablieren: „Unternehmen sollten eindeutige Regelungen für den Umgang mit Suchtmitteln im Unternehmen implementieren, etwa per Arbeitsanweisung oder – sollte ein Betriebsrat vorhanden sein – im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.“
(Pressemitteilung: Industrie- und Handelskammer Schwaben)