ERFOLG GEGEN UNZULÄSSIGE WERBUNG

ERFOLG GEGEN UNZULÄSSIGE WERBUNG
E-Zigaretten mit ihren großen, meist weißen Dampfwolken (Bild: Roland Mey)

WOCHENBLATT

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstreitet Urteil gegen unzulässige Werbung für E-Zigaretten

  • Die Verbraucherzentrale geht in mehreren Fällen gegen unzulässige Online-Werbung für E-Zigaretten vor. 
  • Die Händler warben in ihren Onlineshops mit Logo und Link zur Informationskampagne „E-ZigaRETTEN Leben“
  • Diese Art der Werbung ist mit dem Tabakerzeugnisgesetz nicht vereinbar. Das bestätigte nun das Landgericht Saarbrücken (Az. 7HK O 7/20)

Seit ein paar Jahren gehören E-Zigaretten mit ihren großen, meist weißen Dampfwolken vielerorts zum Stadtbild dazu. Beworben werden sie oft als „gesunde“ Alternative zur klassischen Zigarette, so auch im Rahmen der Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“. Mehrere Onlineshops und stationäre Händler verwiesen mit Link und Logo auf diese Kampagne – aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine unzulässige Werbung. Das Landgericht Saarbrücken gab nun der Verbraucher­zentrale Recht (Az . 7HK O 7/20)

„Bei dem Button handelt es sich um Imagewerbung“. Mit dieser Feststellung bestätigte das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil die Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stellte fest: Wenn Onlineshops mit Link und dem Logo auf die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ verweisen, ist das unzulässige Werbung im Sinne des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, kurz TabakerzG.

„Die Besitzer von Onlineshops können sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass der Link zur Kampagne nicht der Werbung, sondern rein der Information der Verbraucher diene“, sagt Sabine Holzäpfel von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Denn das Gericht betonte auch, dass der Slogan mit dem Logo eindeutig versucht, ein positives Image für E-Zigaretten zu vermitteln. Durch Aufforderungen wie „Informier Dich!“  neben Link und Logo werde auch eine Unterstützung des „Aktionsbündnisses Dampfen“, das hinter der Kampagne steht, erkennbar. Für eine wirklich freie Verbraucherinformation müssten, so das Gericht, neben dem Link zur Kampagne auch gleichberechtigt Links zu anderen Organisationen wie beispielsweise zur Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder zu Angeboten der Suchthilfe stehen. Auch deshalb wurden Link und Logo klar als Werbung gewertet, ganz unabhängig davon, ob die Aussagen der Kampagne wissenschaftlich belegbar sind oder nicht.

„Ob Verbraucher zur E-Zigarette greifen, bleibt weiterhin jedem selbst überlassen“, sagt Holzäpfel. Manchen starken Rauchern hilft sie bei der Entwöhnung von klassischen Zigaretten, jedoch fehlen Langzeitstudien zu gesundheitlichen Folgen. Außerdem sind E-Zigaretten für Jugendliche durch aromatisierte Liquids und die Verharmlosung der enthaltenen Schadstoffe oft der Einstieg in die Nikotinsucht.

Mit dem Urteil hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun erreicht, dass die Kampagne als das behandelt werden muss, was sie ist: Werbung für den Konsum von E-Zigaretten und keine unabhängige Information. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.