Falsche Versprechen auf Kaffeefahrten: Gesetzesänderung stärkt den Schutz vor betrügerischen Angeboten

Falsche Versprechen auf Kaffeefahrten: Gesetzesänderung stärkt den Schutz vor betrügerischen Angeboten
Bei Senioren beliebt: Tagesausfahrt mit tollem Ziel und vielversprechenden Geschenken: Die Kaffeefahrt. (Bild: Polizeiliche Kriminalprävention)

Stuttgart (le) – Die Prospekte sind verlockend, die Ziele verführerisch und der Preis unschlagbar: Veranstalter von Werbefahrten locken gern mit falschen Versprechungen. Die Zielgruppe sind meist Senioren. Der günstige Ausflug mit gratis Kaffee und Kuchen kann sich schnell als reine Verkaufsveranstaltung entpuppen. Ein Entkommen ist kaum möglich.

Besonders Senioren unternehmen gern Tagesreisen und diese am liebsten mit dem Bus. Das ist praktisch, man kommt raus, lernt neue Leute kennen und erlebt ein paar unbeschwerte Stunden. Ganz oben steht die Geselligkeit für wenig Geld.

Produkte meist nutzlos und überteuert

Viele Reiselustige nehmen daher in Kauf, dass in den meisten Fällen eine Verkaufsveranstaltung mit auf dem Programm steht. Die Palette reicht vom Topfset über Bettdecken bis hin zu Wellnessprodukten. „Doch die angeblichen Schnäppchen entpuppen sich oft als überteuert. Viele Produkte sind zudem von minderer Qualität oder erweisen sich schlichtweg als nutzlos,“ so die Verbraucherzentrale.

Teilnehmer von Kaffeefahrten haben jetzt mehr Rechte

Seit dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter von Kaffeefahrten in der Werbung schon wichtige Angaben machen. So verlangt es die neue Fassung der Gewerbeordnung (GewO) in § 56a Absatz 4.

Die Werbung muss folgende Infos enthalten:

  1. Art der Waren, die angeboten werden

     
  2. Ort der Veranstaltung

     
  3. Name und Anschrift des Veranstalters

     
  4. Kontaktmöglichkeiten zum Veranstalter per Telefon und E-Mail

     
  5. Informationen zum Widerrufsrecht

„Außerdem ist es verboten, unentgeltliche Zuwendungen (wie Preisausschreiben, Verlosungen etc.) in der Werbung für die Kaffeefahrt anzukündigen.“

Verkaufsverbote auf Kaffeefahrten

Bestimmte Waren und Dienstleistungen dürfen seit dem 28. Mai 2022 nicht mehr im Rahmen von Ausflugsfahrten verkauft oder vermittelt werden:

  1.  Finanzprodukte (z.B. Versicherungen, Bausparverträge)


     
  2. Medizinprodukte (z.B. Sehhilfen oder Stützstrümpfe)


     
  3. Nahrungsergänzungsmittel

Den Kauf von Waren rückgängig machen

Die Verbraucherzentrale: „Wer auf einer Freizeitveranstaltung wie einer Kaffeefahrt Waren erwirbt und dies im Nachhinein bereut, muss in der Regel nicht am Kaufvertrag festhalten. Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. ab Erhalt der Waren können Sie in den meisten Fällen ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen. Das nennt man Widerruf. Der Fristbeginn setzt aber voraus, dass Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Andernfalls haben Sie sogar 1 Jahr und 14 Tage Zeit.“

Tipps der Polizei

Wenn Sie sich dazu entschließen, an einer Kaffeefahrt teilzunehmen, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Denken Sie daran: Sie sind nicht dazu verpflichtet, bei einer Kaffeefahrt etwas zu bestellen oder zu kaufen! Lassen Sie sich auf keinen Fall zu einem Kauf drängen.

  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht richtig verstanden haben.

  • Achten Sie bei Verträgen auf Angaben zum Vertragspartner, das richtige Datum und die Unterschriften. Lassen Sie sich in jedem Fall Durchschläge geschlossener Verträge aushändigen. Fordern Sie diese, wenn nötig ein.

Weitere Tipps erteilen die Verbraucherzentralen. Bei der Kriminalprävention der Polizei gibt‘s zudem die Broschüre „Im Alter Sicher leben“ kostenlos bestellbar und als Download.

(Quelle: Verbraucherzentrale/Presse und Polizeiliche Kriminalprävention/Presse)