Welche Rechte habe ich, wenn ich die 2G-Regel nicht erfüllen kann?

Welche Rechte habe ich, wenn ich die 2G-Regel nicht erfüllen kann?
Ein Schild mit der Aufschrift ,, 2G Geimpft - Genesen'' (Bild: pixabay)

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In vielen Bereichen gilt die 2G-Regel. Das heißt: Zugang nur noch für Geimpfte und Genesene im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Es sei denn, man fällt unter eine Ausnahmeregel. Ob man Geld z.B. für bereits gezahlte Tickets zurückfordern kann, ist umstritten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klärt in einer Pressemitteilung auf.

Haben ungeimpfte Personen Anspruch auf Rückzahlung?

Wenn die 2G-Regel behördlich angeordnet wird und Sie keine Immunisierung durch Impfung oder Genesung nachweisen können, ist es dem Anbieter gesetzlich untersagt, die vereinbarte Leistung Ihnen gegenüber zu erbringen. Rechtlich liegt dann für ihn ein Fall der Unmöglichkeit vor (§ 275 BGB).

So darf Sie also zum Beispiel ein Veranstalter nicht in seinen Betrieb oder auf sein Gelände lassen, ein Hotel darf Ihnen kein Zimmer geben. Grundsätzlich führt das dazu, dass auch Sie nicht zu leisten, also nichts bezahlen müssen (§ 326 Absatz 1 BGB).

Aber: Es gibt eine weitere gesetzliche Vorschrift, die besagt: Wenn Sie für den Umstand, aufgrund dessen die Unmöglichkeit eingetreten ist, alleine oder weit überwiegend verantwortlich sind, dann müssen Sie trotzdem zahlen – auch wenn Sie dafür keine Leistung (zum Beispiel den Zutritt zu einer Veranstaltung) bekommen. Dies steht in § 326 Absatz 2 BGB.

Risiko: Prozesskosten

Bislang gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage befasst haben, ob diese Vorschrift in diesen Fällen Anwendung findet. Deshalb sehen wir ein Risiko darin, dass Gerichte das „nicht impfen lassen“ als Umstand ansehen, ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu verneinen. So könnte es sein, dass Sie bei einem Verzicht auf die Impfung trotzdem für die nicht erbrachte Leistung zahlen müssten.

Auf der anderen Seite gibt es aber auch Argumente, die gegen eine derartige Risikoverteilung sprechen. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob Verbraucher vertraglich zu einer Mitwirkung (sich impfen zu lassen) verpflichtet werden können, solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt.

Solange es hierzu keine Gerichtsentscheidungen gibt, die die Rechtslage klären, besteht daher für alle Verbraucher, die 2G „freiwillig“ nicht erfüllen, daher das Risiko, auf ihren Kosten sitzen zu bleiben.

(Pressemitteilung: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen)