Ein 60-jähriger Radler fuhr am Montagabend in deutlichen Schlangenlinien auf der Kreisstraße zwischen Altshausen und Hochberg. Der Mann stürzte zwischendurch, fuhr einfach wieder weiter und hatte auch noch eine Weinflasche in der Hand.
Einem Autofahrer fiel der unsichere Radler auf und er alarmierte die Polizei. Bis zum Eintreffen der Beamten stoppte der 60-Jährige Verkehrsteilnehmer kurzerhand den Betrunkenen und hielt ihn fest.
Radler übernachtete in der Arrestzelle
Als die Beamten den Fahrradfahrer pusten ließen, staunten sie nicht schlecht und der Grund für die Zick-Zack-Fahrt war schnell klar: der Mann hatte fast vier Promille Alkohol intus.
Er musste in einer Klinik Blut abgeben und wird nun bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Aufgrund seiner Alkoholisierung musste er die Nacht in der Arrestzelle des Polizeireviers Weingarten verbringen.
Der ADAC klärt auf:
- Absolut fahruntüchtig: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig.
- Alkoholbedingte Ausfallerscheinung: Schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.
Was droht ab 1,6 Promille?
Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
(Quelle: Polizeipräsidium Ravensburg)