Ein Streaming-Abo lässt sich nicht einfach vom Widerrufsrecht ausschließen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging erfolgreich gegen den Anbieter DAZN vor.
Ein versehentlich abgeschlossenes Jahresabonnement statt eines Monatsabonnements führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Verbraucher und dem Streaming-Anbieter DAZN. Der Kunde hatte seinen Irrtum kurz nach der Buchung bemerkt und den Vertrag widerrufen. DAZN lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass der Verbraucher für die sofortige Nutzung des Angebots auf sein Widerrufsrecht verzichtet habe.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Ablehnung für unzulässig. Nachdem sie den Anbieter zunächst abgemahnt hatte, erhob sie Klage vor dem Landgericht Konstanz. Im Laufe des Verfahrens gab DAZN eine Unterlassungserklärung ab.
Warum das Widerrufsrecht bei Streaming-Abos bestehen bleibt
Entscheidend ist die rechtliche Unterscheidung zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Während Verbraucher bei bestimmten digitalen Inhalten unter entsprechenden Voraussetzungen auf ihr Widerrufsrecht verzichten können, gelten für laufende Streaming-Abonnements andere Regeln.
„Ein solcher Verzicht ist bei digitalen Waren wie heruntergeladenen Computerspielen oder Software unter bestimmten Voraussetzungen möglich“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Bei einem Streaming-Abo handelt es sich jedoch um eine digitale Dienstleistung. Diese wird erst mit Ablauf des Vertragszeitraums vollständig erbracht. Deshalb können Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht nicht schon zu Beginn des Abonnements verlieren.“
Bei einem wirksamen Widerruf kann der Anbieter lediglich Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Das Widerrufsrecht von Beginn an vollständig auszuschließen, ist dagegen unzulässig.
DAZN antwortete auf deutschen Vertrag auf Englisch
Neben der verweigerten Vertragsauflösung beanstandete die Verbraucherzentrale einen weiteren Rechtsverstoß. Obwohl der Kunde sein Abonnement über die deutschsprachige Internetseite von DAZN abgeschlossen hatte, erhielt er die Ablehnung seines Widerrufs ausschließlich auf Englisch.
„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen wesentliche Informationen zu ihrem Vertrag in der Sprache erhalten, in der der Vertrag geschlossen wurde“, erklärt Buttler. „Ein Anbieter darf die Vertragssprache nicht einseitig ändern.“
Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Verbraucher ihre Rechte nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen könnten, weil sie die Mitteilungen des Unternehmens nicht verstehen. Auch gegen diese Praxis ging die Verbraucherzentrale erfolgreich vor.
Digitale Inhalte und Dienstleistungen: Das ist der Unterschied
Bei Streitigkeiten über das Widerrufsrecht spielt die Unterscheidung zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen eine wesentliche Rolle.
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden und anschließend den Verbrauchern zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Computerprogramme, digitale Videospiele, Apps, E-Books, Fotos sowie Musik- und Videodateien. Unter bestimmten Voraussetzungen ist hier ein Verzicht auf das Widerrufsrecht möglich.
Digitale Dienstleistungen ermöglichen dagegen die fortlaufende Nutzung digitaler Inhalte, ohne dass diese den Nutzern gehören. Dazu zählen neben Streaming-Diensten auch Cloud-Speicher, digitales Fernsehen, Gaming-Plattformen, Software-as-a-Service und soziale Medien.
Bei solchen Dienstleistungen wird die vertraglich vereinbarte Leistung erst mit Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums vollständig erbracht. Deshalb kann das Widerrufsrecht nicht allein dadurch entfallen, dass ein Kunde die Dienstleistung unmittelbar nach Vertragsabschluss nutzen möchte.
(Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.)